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und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. Die Benutzung durch andere als die in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(8) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
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( 10 ) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 17
Urnenreihengtabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in
a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbern, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,
b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 4,
c) Urnenmauern als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten um Urnendenkmale als Erdgräber,
e) Urnenwahlgrabstätten in Urnendenkmalen.
In Urnenwahlgrabstätten um Urnendenkmale und in Urnendenkmale dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
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(2) Die Ruhe- oder Nutzungszeit bei Urnenbestattung in Erdgräbern, in Urnenmauern oder in und um Urnendenkmale(n) entspricht der Ruhe- und Nutzungszeit für Reihen- oder Wahlgrabstätten bei Erdbestattungen. Ausnahmen sind im Rahmen des § 11 Abs. 3 möglich.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Beendigung des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche-wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 18
Gemeinschaftsgrabstätten (besondere Grabanlagen)
(1) Cemeinschaftsgrabstätten können für klösterliche Genossenschaften oder ähnliche Gemeinschaften zugelassen werden, wenn die Belegungspläne dies zulassen.
(2) Uber Anlage, Ruhefrist und Nutzungsdauer dieser Grabstätten beschließt der Stadtrat.
(3) Der Kath. Kirchengemeinde in Montabaur wird die auf dem Friedhof an der Friedensstraße angelegte Priestergrabstätte für die Dauer des Bestehens und der Belegung dieses Friedhofsteiles unentgeltlich! überlassen.
(4) Der Genossenschaft der "Armen Dienstmägde Jesu Christi", Dernbach, wird auf Block 18 des Friedhofs an der Friedensstraße eine Mehrfachgrabstätte als Gemeinschaftsgrabstelle unentgeltlich überlassen. In diesen Gemeinschaftsgrabstellen sollen Schwestern bestattet werden, die in Montabaur caritativ tätig waren. Die Genossenschaft entscheidet, welche Schwestern dort bestattet werden.
(5) Die Unterhaltung und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten nach Absätzen 3 und 4 obliegt der Kath. Kirchengemeinde Montabaur.
§ 19
Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten, die nach dem "Gesetz über die Erhaltung der
be nh^ -r Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)"
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