Akte 
Sitzung 01. Juni 1983
Entstehung
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§ 15

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung zugewiesen werden.

(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche be­stattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrab­stätte beigesetzt werden:

a) Geschwister unter 3 Jahren,

b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,

c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.

(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, a) bis g) handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.

§ 16

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungs­recht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) erworben wird.

Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tode der Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner von Montabaur sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nutzungs­recht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt

in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung. Die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte beginnt mit dem Erwerb.

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(3) Wenr Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Mehrfachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit durch Wiedererwerb verlängert worden ist.

(4) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 7 Buchst, a) bis g) handelt. In jede ein­zelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen werden.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Grabstätte wiedererworben werden. Der Wiedererwerb muß mindestens für fünf Jahre und kann höchstens für die volle Nutzungszeit nach Abs. 1 Satz 1 erfolgen. Der Wiedererwerb erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.

(6) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erworben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.

(7) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber be­stimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a)

auf

den

überlebenden Ehegatten,

b)

auf

die

Kinder,

c)

auf

die

Eltern,

d)

auf

den

sonstigen Sorgeberechtigten,

e)

auf

die

Geschwister,

f) auf die Großeltern,

g) auf die Enkelkinder.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungs­berechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2

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