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§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erta'lt werden, wenn ein wichtiger Grund vorllegt.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. Umbettungen innerhalb der Friedhöfe der Stadt können nur zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt oder schwerwiegende persönliche Gründe dies rechtfertigen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenoder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung angeordnet.
Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
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IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Montabaur. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
§ 14
Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber.
(2) Außerdem werden auf dem Friedhof an der Friedensstraße angelegt
a) Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern,
b) Urnenwahlgrabstätten in und um Urnendenkmale(n) und in Urnenmauern,
c) Gemeinschaftsgrabstätten im Sinne des § 18
(3) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt und ortsüblich bekanntgemacht.
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