Akte 
Sitzung 01. Juni 1983
Entstehung
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(6) Werden Leichen oder Aschen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte oder einer Urnenreihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.

§ 9

Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal oder von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspolizei­liche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit d6r Beisetzung und die Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes bis zur Ober­kante* des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein.

Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu er­richten.

(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erst­belegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Stadt keine Haftung für Schäden.

Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Stadt die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

Särge

(1) Särge und Sargeinsätze dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrück­lich vorgeschrieben ist. Die Särge müssen festgefügt und ab­gedichtet werden.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.

§ 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 4 vorliegen,

b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 20 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und

c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.