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(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden witd diesem zugerechnet.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten zu beenden. An Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen sind nach 13.oo Uhr gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nicht mehr gestattet. In den nach § 5 Abs. 2 gesperrten Friedhöfen oder Friedhofsteilen sind gewerbliche Arbeiten für die Dauer der Sperrung untersagt.
(6) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege der Friedhöfe mit Arbeitsfahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder noch nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden.
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbelts- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder Geräten an oder in den Wasserschöpfbecken ist nicht gestattet.
(8) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.
(9) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
(10) Für die ordnungsmäßige Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen, die gern. § 27 zu beantragen sind und der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung bedürfen, ist der BetsS&'bs^
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antwortlich. Die ausgeführten Arbeiten müssen mit den Angaben auf dem Antragsformular übereinstimmen.
(11) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:
a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,
b) Namen des oder der Verstorbenen mit der Nummer des Grabblocks,
c) zeitliche Dauer der Grabpflege.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8
Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf einem Friedhof beigesetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen .
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine religiöse Trauerfeier stattfinden soll.
(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber ent- scheidet die Friedhofsverwaltung.

