Akte 
Sitzung 01. Juni 1983
Entstehung
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II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorüber­gehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

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(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes ent- ^ sprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals

^ sind zu befolgen.

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W (2) Kindef* unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung

' Erwachsener betreten.

,, ' (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

, ^ a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen

' , und Rollstühle, zu befahren. Das Fahrverbot gilt nicht für

s, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Betriebsfahrzeuge zu-

t gelassener Gewerbebetriebe.

Schwerbehinderte, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßen­verkehr erheblich eingeschränkt sind und einen Schwerbehin­dertenausweis mit dem Vermerk "G" besitzen (§ 58 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz), können die Friedhofswege zum Be­such von Grabstätten Angehöriger mit Fahrzeugen befahren.

Die Friedhofsverwaltung kann einzelne oder alle Wege in begründeten Fällen sperren.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerb­liche Dienste anzubieten,

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c.#?n St#^tagen, Sonn- und Feiertagen, am Tage vor Karfreitag und Allerheiligen und in der Nähe an einer Bestattung oder einer Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,

f) Gräber, Wege und Anpflanzungen durch Ablagern von verwelkten Blumen, Grabschmuck und Unkraut zu verunreinigen,

g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verun­reinigen oder zu beschädigen, zu rauchen, zu spielen und zu lärmen. Der Betrieb von Musikwiedergabegeräten auf dem Fried­hof ist untersagt.

h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.

Die Friedhofsverwaltung kann von den Einschränkungen Ausnahmen zulassen, soweit dadurch im Einzelfall die allgemeine Friedhofs­ordnung nicht gestört wird.

§ 7

Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen

(1) Steinbildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Ge­werbetreibende dürfen auf den Friedhöfen gewerbliche Tätigkeiten nv^ ausüben, wenn sie

a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder

b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vor­geschrieben ist.

Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf städtischen Fried­höfen untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

b) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.