Der Stadtrat von Montabaur hat am 01. Juni 1983 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVB1.
S. 419, BS.2020-1), zuletzt geändert am 04. März 1983 (GVB1. S. 31), die folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom _ hiermit öffentlich
bekanntgemacht wird:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
G eltu ng sber eich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Montabaur gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
(2) Sie gilt auch für die Ehrengrabstätte nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).
§ 2
Friedhof szweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Montabaur waren,
b) ein Anrecht auf die Benutzung einer Wahlgrabstätte haben oder
c) nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz (BestG) zu bestatten sind.
(2) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf die Erteilung der Einwilligung durch die Friedhofsverwaltung besteht kein Rechtsanspruch.
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§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Die Schließung oder Aufhebung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles wird nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Montabaur (ortsüblich) bekanntgemacht.
(2) Die Aufhebung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist.
(3) Bei Aufhebung eines Friedhofes oder Friedhofteiles werden Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt umgebettet. Wenn nach Ablauf
der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Stadt die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekanntgemacht.
§ 4
Gesamtplan und Belegungspläne
(1) Die Stadt kann zur Ordnung der Friedhöfe Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.
(2) *\ie Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrghzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Flurstücke der Friedhöfe.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabf^ld aufgestellt. Sie regeln die Lage der Grabstätten. Diese werden numeriert.
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