Akte 
Sitzung 01. Juni 1983
Entstehung
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Punkt 11/15: Anlage Nr. 7

Beratung und Beschlußfassung über die Änderung der Satzung zum Schutze des Ortsbildes - Antrag der SPD-Fraktion -

1. Ratsmitglied Bacher (SPD) begründet den Antrag seiner Fraktion und bittet darum, ihn wie folgt abzuändern:

a) Unter lit. b) (Änderung des § 1 Abs. 3 der Satzung) soll das Wort "mindestens" eingefügt werden. Das Wort "regelmäßig" ist also durch die Formulierung "mindestens einmal im Jahr nach der Blüte" zu ersetzen.

b) Im 3. Absatz (Ferner wird die Verwaltung ...) sollen die Worte "bzw. eine drastische Reduzierung (bis auf ein unumgänglich notwendiges Maß) vorzu­nehmen" gestrichen werden.

Im übrigen verweist Ratsmitglied Bächer auf die Notwendigkeit, das Wort "Unkraut" aus dem Sprachgebrauch zu verbannen. Es sei notwendig, Wildkräuter nicht rigoros auszurotten und zu bekämpfen, da sie den notwendigen Lebensraum für viele Tierarten darstellten.

Für die CDU-Fraktion erklärt Ratsmitglied Kram, seine Fraktion nehme den Um­weltschutz und die Erhaltung der Natur sehr ernst, aber hier gehe es darum, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage das Ortsbild zu schützen.

Dies werde durch verwahrloste Grundstücke beeinträchtigt. Distelkulturen in bebauten Ortslagen schädigten darüber hinaus die Nachbarn. Dem Vorschlag, die Bezeichnung "Unkraut" durch "Wildkraut" zu ersetzen, stimme man zu. Die anderen Änderungsanträge der SPD-Fraktion lehne man ab.

Ratsmitglied Schweizer (FWG) erklärt, man stimme dem Austausch des Wortes "Unkraut" gegen "Wildkraut" in der Satzung zu. Im übrigen stimme man dem Antrag der SPD-Fraktion zu, wenn folgende Änderungen vorgenommen würden:

1. § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung soll folgende Formulierung erhalten:

"Grünflächen sind mindestens einmal im Jahr abzumähen." Es soll also das Wort "mindestens" zusätzlich aufgenommen werden, und die Worte "nach der Blüte" sollen gestrichen werden.

2. Der nach dem Antrag der SPD-Fraktion neu aufzunehmende § 1 Abs. 4 soll folgende Fassung erhalten:

"Die flächige Ausbringung von Chemikalien zur Wildkrautbekämpfung auf unbefestigten Flächen ist untersagt." Die FWG-Fraktion will also das Ver­bot der Verwendung von Herbiziden auf unbefestigte Flächen erstrecken.

Die Verwaltung äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Aufnahme des § 1 Abs. 4 (Verbot der flächigen Ausbringung von Chemikalien zur Wildkrautbekämpfung).

Die verweist darauf, daß die Satzung zum Schutze des Ortsbildes auf § 123 LBauO gestützt ist und daß es sich um eine Satzung in Auftragsangelegenheiten handelt. Eine solche Satzungsregelung ist nur zulässig, wenn sie von einer spezial- gesetzlichen Ermächtigung getragen ist. Das Verbot von Chemikalien zur Unkraut­bekämpfung sei jedoch nicht durch die Ermächtigung des § 123 LBauO gedeckt.

Ratsmitglied Kram (CDU) beantragt, die Angelegenheit bis zur Klärung dieser Rechtsfrage durch die Verwaltung zurückzustellen.

Diesem Antrag wird durch einstimmigen Beschluß entsprochen. Die Verwaltung erhält den Auftrag, die Frage zu klären. Die Verwaltung wird auch beauftragt zu klären, ob es nicht gegen die Pflanzenschutzverordnung verstoße, wenn in der Satzung lediglich das Gebot enthalten wäre, einmal jährlich nach der Blüte zu mähen.

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