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b) Der Antrag der SPD-Fraktion, in § 22 Abs. 2 lit. a) unter Ziffer 1 und in § 23 Abs. 2 lit. b) unter Ziffer 1.1 die Höhenmaße für Reihen- und Wahlgrabstätten einheitlich mit der Festsetzung "0,80 m bis 1,10 m"zu versehen, wird bei 7 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung und 15 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt.
c) Der Vorschlag der Verwaltung, den § 24 Abs. 2 in Abänderung des ursprünglichen Antrages der SPD-Fraktion neuzufassen ("Die Einfassungen müssen innerhalb der einzelnen Grabfelder eine einheitliche Breite haben. Die Breite der Einfassungen ist in den Belegungsplänen auszuweisen.") wird einstimmig ange- nommen.
d) Der Vorschlag von Ratsmitglied Manns (CDU), § 24 Abs. 5 wie folgt neuzufassen, wird einstimmig angenommen:
"(5) Für die Grabeinfassung bei Erdgräbern sind grundsätzlich nur naturfarbene Steine zugelassen. Alle Bearbeitungsarten gemäß § 22 Abs. 4 lit. a) sind zulässig."
e) Es wird einstimmig beschlossen, § 24 Abs. 6 zu streichen,
f) Es wird mit 21 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 1 Stimmenthaltung beschlossen, § 32 Abs. 8 Satz 2 ersatzlos zu streichen.
Anschließend wird der Satzungsentwurf insgesamt unter Berücksichtigung der o. a. Änderungen zur Abstimmung gestellt:
Der Stadtrat beschließt mit 23 Ja-Stimmen:
Der Stadtrat beschließt den Entwurf der Satzung der Stadt Montabaur über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der als Anlage Nr. 2 beigefügten Form.
Punkt 11/6: Vorlage Nr. 416, Anlage Nr. 3
Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf der Friedhofsgebührensatzung
1. Ratsmitglied Manns (CDU) stellt die Frage, wieso gegenüber dem im Ausschuß vorliegenden Entwurf der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen in den Stadtteilen die Bestattungskosten angehoben worden seien.
VG-Amtmann Kühnen erläutert, dem ursprünglichen Satzungsentwurf habe die Annahme zugrundegelegen, daß die Lohnkosten für die Totengräber in den Stadtteilen pauschal versteuert werden könnten. Bei einer Prüfung habe das Finanzamt festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht vorlägen. Daher müsse man die Versteuerung des Lohnes der Totengräber nach Steuerklasse 6 vornehmen. Die Totengräber seien aber nicht bereit, die damit verbundene Reduzierung ihrer Nettoeinnahmen hinzunehmen. Deshalb habe man die Bestaüungsgebühren entsprechend erhöht, um zu gewährleisten, daß die Totengräber netto den gleichen Betrag wie früher erhielten.
2. Der Stadtrat beschließt mit 23 Ja-Stimmen:
Der Stadtrat beschließt den Entwurf der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der als Anlage Nr. 3 beigefügten Form,
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