Akte 
Sitzung 01. Juni 1983
Entstehung
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4. Für Die FWG-Fraktion erklärt Ratsmitglied Schweizer, seine Fraktion stimme dem vorgelegten Satzungsentwurf zu. Es handele sich um eine der heutigen Zeit entsprechenden Vorschrift, und man hoffe, damit in der Zukunft gut arbeiten zu können.

An die SPD-Fraktion gerichtet erklärt Ratsmitglied Schweizer, man dürfe nicht von einem Extrem ins andere verfallen. Während man in der Vergangenheit zu kleinliche Regelungen getroffen habe, bestehe bei Stattgabe der SPD-Anträge die Gefahr, daß zuviel Freizügigkeit entstehe. Darunter könne die Gestaltung des Friedhofes leiden.

5. Ratsmitglied Manns (CDU) beantragt, § 24 Abs. 5 wie folgt zu formulieren:

"Für die Grabeinfassung bei Erdgräbern sind grundsätzlich nur naturfarbene Steine zulässig. Bezüglich der Bearbeitungsarten gilt § 22 Abs. 4 entsprechend."

§ 24 Abs. 6 könne dann gestrichen werden.

Dieser Vorschlag findet allgemeine Zustimmung. Die SPD-Fraktion zieht ihren unter Buchstabe d) aufgeführten Änderungsantrag (Streichung der Absätze 5 und 6) zurück.

6. Ratsmitglied Lorenz (FWG) beantragt, § 8 Abs. 5 wie folgt zu formulieren:

"(5) Bestattungen finden von montags bis samstags statt. An Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung."

7. Die Verwaltung erläutert einzelne Vorschriften der Friedhofssatzung. Zum Änderungsantrag von Ratsmitglied Lorenz (FWG) wird darauf hingewiesen, daß bei Bestattungen an Samstagen sowohl für den Totengräber als auch für die Leichenträger Lohnzuschläge gezahlt werden müßten.

Zum Antrag der SPD-Fraktion (Vergl. oben Ziffer 3 lit. c) in § 24 Abs. 2 die Maße für Grabeinfassungen sowohl für Reihengräber als auch für Wahlgrabstätten einheitlich auf 6 cm festzusetzen, verweist VG-Amtmann Kühnen darauf, daß dies bei teilweise belegten Grabfeldern zu optischen Verschlechterungen führen würde. Er schlägt daher folgende Änderung vor:

"(2) Die Einfassungen müssen innerhalb der einzelnen Grabfelder eine einheitliche Breite haben. Die für die jeweiligen Grabfelder vorgeschriebene Breite der Grabeinfassung ist in den Belegungsplänen festzulegen."

Zum Antrag der SPD-Fraktion (Vergl. oben Ziffer 3 lit. a) in § 22 Abs. 4 lit. b) die Worte "und Lichtbilder" zu streichen, wird darauf hingewiesen, daß diese Vorschrift nur für Friedhofsteile mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten soll. Wer ein Lichtbild am Grabmal anbringen wolle, könne dies auf Friedhofs­teilen ohne besondere Gestaltungsvorschriften ohne weiteres tun. Der Antrag der SPD-Fraktion wird daraufhin zurückgezogen.

8. Ratsmitglied Schweizer (FWG) beantragt Sitzungsunterbrechung. Dem Antrag wird durch einstimmigen Stadtratsbeschluß stattgegeben. Die Sitzung wird von 19.25 Uhr bis 19.29 Uhr unterbrochen.

9. Abstimmung über die Änderungsanträge:

a) Der Antrag von Ratsmitglied Lorenz (FWG) § 8 Abs. 5 neu zu formulieren

("Bestattungen finden von montags bis samstags statt. An Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.") wird bei 6 Ja-Stimmen und 17 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt.