- 11 -
die Hinterbliebenen - so. I. Beigeordneter Dr. Hütte - weitgehende Gastaltungsfreiheit. Er hoffe, daß durch die Liberalisierung des Friedhofs- und Bestattungswesens in Montabaur ein Schritt nach vorne getan sei und man durch diese Satzung der in der Vergangenheit geäußerten Kritik an den strengen Gestaltungsvorschriften Rechnung getragen habe.
Für die CDU-Fraktion erklärt Ratsmitglied Manns, man habe sich die Beratung der
neuen Friedhofssatzung nicht leicht gemacht. In mehreren Ausschußsitzungen sei
über die Satzung beraten worden. Auch in den Fraktionen habe^intensiv diskutiert.
man
Ziel der CDU-Fraktion sei es gewesen, weitgehende Gestaltungsfreiheit für die Hinterbliebenen zu ermöglichen und die Gelegenheit einzuräumen, das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wiederzuerwerben. Man wolle einer "Gängelung der Bürger" durch kleinliche Gestaltungsregelungen entgegenwirken. Er erinnert daran, daß in den Ausschüssen eine Reihe von Änderungsanträgen der Fraktionen diskutiert und entschieden wurde. Teilweise hätten sich diese Anträge gedeckt. Soweit einzelne Anträge der CDU-Fraktion nicht in den Satzungsentwurf eingeflossen seien, habe man doch vernünftige Kompromisse erzielen können. Die CDU-Fraktion begrüße die Wahlmöglichkeit der Hinterbliebenen zwischen Friedhofsteilen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften. Diese Wahlmöglichkeit eröffne letztlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die Hinterbliebenen als der ursprünglich beabsichtigte Verzicht auf Friedhofsteile mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
Für SPD-Fraktion erklärt Ratsmitglied Widner, die von Ratsmitglied Manns für die CDU-Fraktion formulierten Ziele würden auch von der SPD-Fraktion verfolgt.
Die wichtigsten Kritikpunkte der SPD-Fraktion am ursprünglichen Satzungsentwurf seien in dem nun vorliegenden Entwurf der Satzung berücksichtigt. Die begrüßenswerte Liberalisierung des Friedhofswesens gehe der SPD-Fraktion in einigen Punkten aber nicht weit genug. Ratsmitglied Widner stellt sodann folgende Anträge auf Änderung des Satzungsentwurfes:
a) In § 22 Abs. 4 lit. b) sollen die Worte "und Lichtbilder" ersatzlos gestrichen werden.
b) § 23 Abs. 2 lit. a), Ziffer 1 soll folgenden Wortlaut erhalten:
"1. stehende Grabmale:
Ansichtsfläche bis 0,60 qm, Höhe 0,80 m bis 1,10 m, durchschnittliche Breite 0,45 m bis 0,75 m."
Unter lit. b) soll Ziffer 1.1 folgende Formulierung erhalten:
"1.1 auf Einzelgrabstätten:
Ansichtsfläche bis 0,80 qm, Höhe 0,80 m bis 1,10 m, durchschnittliche Breite 0,60 m bis 0,80 m."
Dieser Vorschlag wird mit dem Hinweis begründet, es sei nicht einsehbar, wieso unterschiedliche Höhen für die Grabmale auf Reihengräbern und Wahlgräbern vorgeschrieben seien.
c) § 24 Abs. 2 soll folgende Formulierung erhalten:
"(2) Die Einfassungen müssen bei Reihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten 6 cm breit sein."
d) Es wird beantragt, in § 24 die Absätze 5 und 6 ersatzlos zu streichen.
e) Es wird beantragt, § 32 Abs. 8 Satz 2 ersatzlos zu streichen.
vom
198T
:VIII
83
n
vom
'83
VIII
vom i. 983 Vlli
- 12 -

