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Punkt 11/4: Verabschiedung des Archivars, Herrn Heinrich Fries
I. Beigeordneter Dr. Hütte verabschiedet den bisherigen Archivar der Stadt Montabaur, Herrn Heinrich Fries. Dr. Hütte dankt dem ausgeschiedenen Archivar für seinen langjährigen Einsatz und für seine besonderen Verdienste um die Geschichte der Stadt Montabaur. Seinem Wirken sei es zu verdanken, daß viele bisher unbekannte Informationen aus der Stadtgeschichte einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien. In diesem Zusammenhang erinnert Dr. Hütte an die Schriften von Herrn Fries über den Almosenhof, das alte Kloster und das Heilig-Gieist-Hospital.
I. Beigeordneter Dr. Hütte bittet Herrn Fries, auch nach Beendigung seiner offiziellen Tätigkeit als Stadtarchivar weiterhin an der Erforschung der Stadtgeschichte mitzuarbeiten. Er dankt ihm für die bereits signalisierte Bereitschaft, die Informationen für die Beschilderung historisch bedeutsamer Gebäude im Rahmen der Aktion "Unsere Stadt stellt sich vor" zur Verfügung zu stellen.
Zum Dank für seine verdienstvolle Arbeit in den vergangenen Jahren überreicht I. Beigeordneter Dr. Hütte dem scheidenden Stadtarchivar die Petrusplakette der Stadt.
Anschließend trägt Heinrich Fries einige interessante Informationen über die Geschichte der Stadt Montabaur vor.
Nachfolger von Herrn Fries als Stadtarchivar ist Reinhard Sonnenschein.
Punkt 11/5: Vorlage Nr. 415, Anlage Nr. 2
Beratung und Beschlußfassung über den Entwurf der Satzung der Stadt
Montabaur über das Friedhofs- und Bestattungswesen
1. I. Beigeordneter Dr. Hütte berichtet, man habe in den vergangenen Monaten sehr viel Mühe dafür aufgewandt, den Satzungsentwurf zu erarbeiten. Weil die Friedhofssatzung in die persönlichen Belange der Bürger eingreife, habe man den Satzungsentwurf sehr sorgfältig beraten und versucht, die Belange der Ästhetik und der Pietät, denen die Friedhofssatzung zu dienen habe, in Einklang zu bringen. Zielsetzung der neuen Satzung sei es, das Friedhofswesen zu liberalisieren, den Bürgern also mehr Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen. Wichtig sei auch, daß der den Ratsmitgliedern vorgelegte Satzungsentwurf die Möglichkeit vorsehe, Wahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit (50 Jahre) für eine Zeit von mindestens 5 Jahren, höchstens aber für 50 Jahre wiederzuerwerben. Insgesamt könne man also eine Wahlgrabstätte für die Dauer von 100 Jahren erwerben. Nach wie vor könne die Anwartschaft auf Zuteilung einer Wahlgrabstätte durch eine lebende Person erst ab Vollendung des 70. Lebensjahres erworben werden. In einem früheren Satzungsentwurf sei vorgesehen gewesen, daß eine Doppelwahlgrabstätte nur erworben werden könnte, wenn der überlebende Ehepartner mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat. Diese Regelung sei nun entbehrlich, weil die Möglichkeit des Wiedererwerbs auch in anderen Fallen den Erwerb einer Doppelwahlgrabstätte zulasse. Eine Neuerung gebe es auch im Bereich der Urnenbestattung. Während bisher auf dem Friedhof in Montabaur Urnen nur in Denkmalen und Urnenmauern bestattet werden konnten, wolle man es nun ermöglichen, Urnen auch in Erdgräbern beizusetzen.
Die Friedhofssatzung räume den Hinterbliebenen eine Wahlmöglichkeit ein, ob die Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften erfolgen soll. Auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten strengere Anforderungen an die Gestaltung der Grabmale. Folglich sei die Gestaltungsmöglichkeit der Hinterbliebenen eingeschränkt, um ein möglichst ansprechendes und harmonisches Bild des Friedhofes zu erreichen. Wer sich aber diesen Bestimmungen nicht unterwerfen wolle, habe die Möglichkeit, einen Bestattungsplatz auf einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Auf diesen Grabfeldern hätten
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