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2. Die Parzelle Flur 39, Nr. 125 wird an Herrn Thomas Feix, Jahnstraße 11, 5432 Wirges, verkauft. Der Kaufpreis beträgt 45,-- DM/m^, mithin für 999 m^ = 44.955,-- DM. Zusätzlich sind folgende Kosten zu erstatten:
a) einmaliger Kanalanschlußbeitrag 2.996,-- DM
b) Kanalhausanschlußkosten 1.645,27 DM
c) vorläufiger Baukostenzuschuß 531,97 DM
d) Wasserhausanschluß 637,74 DM
e) Erschließungskosten Oberflächenentwässerung 837,70 DM
Fahrbahn und Straßenbeleuchtung 9.196,43 DM.
Der Gesamtkaufpreis von 60.800,11 DM ist innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß zu zahlen.
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Die beiden Grundstücke werden zu den für städtische Baugrundstücke üblichen Bedingungen (Bebauungsverpflichtung, Rückübertragungsrecht, Nachentschädigung usw.) verkauft. Die entstehenden Nebenkosten gehen zu Lasten der Erwerber.
Vorlage Nr. 411
Einleitung eines Enteignungsverfahrens
I. Beigeordneter Dr. Hütte berichtet über die bisherigen Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer Winfried Fries. Er erinnert an die Diskussion in der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses über die Frage der Einleitung eines Enteignungsverfahrens.
Ursprünglich habe die Bezirksregierung in einem Gutachten den Verkehrswert auf 190.000,-- DM geschätzt. Diese Schätzung sei fortgeschrieben worden auf 210.000,-- DM. Die Stadt habe Herrn Fries ein Angebot von 240.000,-- DM unterbreitet. Wäre es zu einer Veräußerung zu diesem Preis gekommen, hätte die Stadt den über dem Schätzwert liegenden Betrag selbst finanzieren müssen, ohne daß eine Forderung aus dem Sanierungsfonds erfolgt wäre.
Herr Fries habe ursprünglich mit Frau Friedsam verhandelt und einen Betrag von 280.000,-- DM gefordert. Nachträglich habe er seine Forderung schriftlich auf 300.000,-- DM erhöht.
I. Beigeordneter Dr. Hütte führt weiter aus, am 4. Mai 1983 habe er persönlich erneut mit den Eheleuten Fries (unter Beteiligung der Vertreterin des Sanierungsträgers,Dipl. Ing. Friedsam und Oberamtsrat Merz) verhandelt. Zuvor habe er mit der Bezirksregierung gesprochen, ob nicht die Schätzung erneut überarbeitet werden könnte, mit dem Ziel einen höheren Betrag als Schätzwert festzusetzen.
Die Bezirksregierung habe dazu Bereitschaft signalisiert. Daraufhin habe er - so I. Beigeordneter Dr. Hütte - den Eheleuten Fries einen Kaufpreis von 270.000,-- DM angeboten. Darauf sei Herr Fries jedoch nicht eingegangen.
Er habe mitgeteilt, nach seinen Ermittlungen belaufe sich der materielle Wert auf 258.000,— DM. Darüber hinaus habe das Haus für ihn einen ideellen Wert, da es sich um sein Elternhaus handele. Er sei nicht bereit, das Haus unter einem Preis von 300.000,-- DM zu veräußern. Nach zähen Verhandlungen habe er Bereitschaft signalisiert, einen Preis von 290.000,— DM zu akzeptieren.
Herr Fries habe jedoch auch zu erkennen gegeben, daß ihm die Einleitung eines Enteignungsverfahrens lieber sei, weil er sich davon möglicherweise eine höhere Entschädigung verspreche.
I. Beigeordneter Dr. Hütte schildert sodann die Vor- und Nachteile der Einleitung eines Enteignungsverfahrens. Als Nachteil müsse man sicher die lange Verfahrensdauer ansehen. Der Vorteil bestehe darin, daß der von der Enteignungsbehörde oder dem Gericht festgesetzte Verkehrswert in vollem Umfang aus dem Sanierungsfonds bezuschußt werde. Hingegen müsse die Stadt bei frei-
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