(3) Jede Änderung dieser Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Verbandsgemeinderates und des Stadtrates.
§ 4
Kündigung der Personaiunion
(1) Die Personaiunion kann von jedem Partner nur zum Abiauf der Amtszeit des VerbandsbOrgermeisters und des Bürgermeisters gekündigt werden.
(2) Die Kündigung muß dem anderen Vertragspartner-spätestens ein Jahr
vor Abiauf der festgesetzten Amtszeit zugehen. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich die Personaiunion um eine weitere Amtszeit des Verbandsbürgermeisters und des Bürgermeisters.
(3) Soiite der Verbandsbürgermeister und Bürgermeister vor Abiauf der festgesetzten Amtszeit aus seinem Amt ausscheiden, so kann jeder Partner binnen einer Frist von 3 Monaten nach Bekanntwerden des Ausscheidens die Vereinbarung kündigen.
§ 5
Schiedssteile
(1) über Streitigkeiten der Verbandsgemetnde und der Stadt Montabaur, die aus dieser Vereinbarung entstehen, entscheidet eine Schieds- steiie.
(2) Die Schiedssteiie, die über Streitigkeiten dieser öffentlich- rechtlichen Vereinbarung entscheidet, besteht aus je 3 vom Verbandsgemeinderat und vom Stadtrat zu wählenden Mitgliedern und einem Vorsitzenden, der von den Mitgliedern der Schiedssteile zu wählen ist. Der Vorsitzende darf weder dem Verbandsgemeinderat noch dem Stadtrat angehören. Kommt eine Einigung über den Vors^ende^ticht zustande,
der in keiner tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zu der Verbandsgemeinde Montabaur, zu der Stadt Montabaur oder zu einer anderen Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Montabaur steht, als Vorsitzenden berufen. Der Vorsitzende hat bei der Entscheidung der Schiedssteile Stimmrecht.
(3) Sind die Beteiligten mit der Entscheidung der Schiedssteiie nicht
einverstanden, so können sie ihre Ansprüche vor dem Verwaltungsgericht geltend machen.
§ 6
Schlußbestimmung
(1) Diese Vereinbarung wird in zweifacher Ausfertigung erstellt, und unterzeichnet.
(2) Diese Vereinbarung tritt am 9. Mai 1983 in Kraft.
5430 Montabaur, 9. Mai 1983
FÜR DIE VERBANDSGEMEINDE
MONTABAUR
IN VERTRETUNG:
FÜR DIE STADT MONTABAUR IN VERTRETUNG:
( Reusch )
1. Beigeordneter
( Dr. Hütte )
1. Beigeordneter

