Akte 
Sitzung 05. Mai 1983
Entstehung
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öffentlich-rechtliche Vereinbarung

über die gemeinsame Bestellung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde

und Stadt Montabaur (Personalunion)

Zwischen

der Verbandsgemeinde Montabaur,

vertreten durch den i. Beigeordneten, Herrn Heinz Reusch und

der Stadt Montabaur,

i vertreten durch den i. Beigeordneten, Herrn Dr. Paul Hütte,

wird aufgrund des § 7i der Gemeindeordnung von Rheiniand-Pfaiz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBi. S. 419), zuietzt geändert durch Gesetz vom 04.03.1983 (GVBi. S. 31) und der übereinstimmenden Beschlüsse des Verbandsgemeinde­rates vom ___ und des Stadt­rates vom ______ folgendes vereinbart:

§ 1

Bildung der Personalunion

(1) Die Verbandsgemeinde und Stadt Montabaur vereinbaren eine Personal­union im Sinne des § 71 (1) GemO.

(2) Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde ist gleichzeitig hauptamt­licher Bürgermeister der Stadt Montabaur.

(3) Der gewählte Bürgermeister der Verbandsgemeinde und Bürgermeister der Stadt ist zum Beamten der Verbandsgemeinde und der Stadt Montabaur zu ernennen und erhält von beiden Körperschaften eine Ernennungsurkunde.

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§ 2

Personal kosten

(1) Der Besoldungs-, Versorgungs- und Dienstaufwand sowie die sonstigen Leistungen, die sich aus der Anstellung des Bürgermeisters der Stadt und Verbandsgemeinde ergeben, werden einheitlich aus Mitteln der Verbandsgemeinde gezahlt.

(2) Die Stadt beteiligt sich an Personalkosten des Bürgermeisters mit dem Höchstbetrag, der nach der Landesverordnung über die Aufwands­entschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) vom 01.03.1974 (GVBI. S. 105) in der jeweils geltenden Fassung an einen ehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt Montabaur zu zahlen wäre.

(3) Außerdem erstattet die Stadt der Verbandsgemeinde die aufgrund des § 6 (2) der Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwands­entschädigung der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten (Kommunal-Besoldungsverordnung - LKomBesVO -) vom 15.11.1978 (GVBI. S. 710) von der Stadt zu zahlende besondere Dienstaufwands­entschädigung.

§ 3

Änderung der Vereinbarung

(1) Änderungen dieser Vereinbarung, aus der sich finanzielle Mehrbe­lastungen für eine Vertragspartei ergeben, können von einer Vertrags­partei bis zum 30. September zum Ende des Haushaltsjahres beantragt werden.

(2) Sonstige Änderungswünsche können jederzeit der anderen Vertrags­

partei zugeleitet werden.

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