Akte 
Sitzung 23. März 1983
Entstehung
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6. Der Notar kann die Anträge aus dieser Urkunde auch einzeln oder beschränkt dem Grundbuchamt voriegen oder zurückziehen, auch wenn er sie seibst nicht gesteiit hat.

7. Die Beteiligten versichern, daß aiie in dieser Ur­kunde abgegebenen Erkiärungen richtig und voll- ständig sind.

8. Auf § 1365 BGB wurde hingewiesen.

Die Beteiligten erklären, daß dte Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht vorliegen.

9. Der Notar hat über folgendes belehrt:

Für die Bezahlung von Steuern und. Gebühren, die durch dieses Rechtsgeschäft ausgelöst werden, haften die Beteiligten als Gesamtschuldner, wie die Gesetze es vorschreiben.

Das Eigentum an dem veräußerten Grundbesitz geht erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch auf den Erwerber über; bis dahin kön­nen seine Rechte beeinträchtigt werden.

Vor der Umschreibung müssen insbesondere vorliegen:

steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Genehmigungen vertretener Beteiligter, - Genehml g tHig - n a- eh dem . Grunds cksver -k- ohr - sgesetz ,

Ge n e hmigung nach §L3n.mdoch;)ngpcot7 , Vorkaufsrechtserklärung der Gemeinde nach dem Bundesbaugesetz.

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1o. Grundbuchanträge

a) Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Löschung, Teiliöschung, Rangänderung aller ein­getragenen Beschränkungen und Belastungen im Grundbuch nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten.

b) Auf 1assung

Die Beteiligten sind darüber einig, daß aa) das Eigentum an dem in § 1 Abs. 1. bezeichneten Grundbesitz auf den Sanierungsträger zu Allein­eigentum übergeht;

bt) das Eigentum an dem in § 2 Abs. 1. bezeichneten Grundbesitz auf frau Katharina König geb. Weyand zu Alleineigentum übergeht; sie bewilligen und beantragen die demgemäße Eintra­gung der Eigentumsveränderungen im Grundbuch.

c) Außer den Grundbuchnachrichten an die Beteiligten wird eine an den Notar erbeten, für den jedoch hierdurch eine besondere Nauhprüfungspfiicht 'nicht erwachsen soll.

d) Oer Anspruch auf Eigentumsübertragung kann durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden.

Hierauf wird - nach Belehrung - verzichtet.