Akte 
Sitzung 23. März 1983
Entstehung
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f) Oer Sanierungsträger verpflichtet sich, dem Notar die grunderwerbsteuerliche Unbedenklich­keitsbescheinigung zu §§ 1 und 2 bis zum ii.o4.!983 s p -äte- st e ns - zu beschaffen.

6. Sanierungsträger und Herr Fries verpflichten sich jeweils zur Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von je 3,39 v.H. des vorstehend verein­barten Kaufpreises inclusive Mehrwertsteuer an Immobilien-Dommermuth in Montabaur.

Herr Fries weist den Notar an, die von ihm zu zahlende Maklerprovision unmittelbar aus dem zu hinterlegenen Kaufpreis an Firma Immobilien- Dommermuth zu zahlen.

§ 3

Zu §§ 1 und 2 wird erklärte

1. Hegen aller in dieser Urkunde übernommenen Zahlungs­verpflichtungen unterwirft sich der Sanierungsträger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde und bewilligt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne Fälligkeitsnachweis.

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2. Die jeweiligen Veräußerer haften für Freiheit von im Grundbuch eingetragenen und nicht ein­getragenen Lasten, Baulasten, Beschränkungen oder sonstigen Rechten Dritter, soweit sie nicht ausdrücklich in dieser Urkunde übernommen werden.

3. Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge trägt der Veräußerer, soweit die Beitragspflicht bis zum heutigen Tage entstanden ist. Herr Fries verpflichtet sich, die entsprechenden Zahlungen an die Stadt Montabaur zu leisten. Künftige Er­schließungs- und sonstige Anliegerbeiträge trägt der Erwerber.

4. Alle zum Wirksamwerden dieser Urkunde erforder­lichen Genehmigungen und Bescheinigungen bleiben Vorbehalten und werden hiermit unter Übersendung von Vertragsabschriften beantragt. Sie werden allen Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim amtierenden Notar.

Der Notar wird beauftragt, das dem Vollzug dieses- Vertrages Dienliche zu veranlassen.

5. Das Grundbuch wurde eingesehen.

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