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2. Der Grundbesitz wird übertragen ohne Gewähr für eine bestimmte Güte, Größe und Beschaffenheit. Der in der Giebeiwand an der Burgstraße bestehende Putzriß ist bekannt.
Die Mietverträge mit
1. Frau Maria Ambrosia
2. Famiiie Helmut und Dagmar 31udau
3. Famiiie Dieter Fries (bis ol. Juli 1983) sind bekannt und werden übernommen mit den in Ziff. 3. gemachten Einschränkungen.
3. in bezug auf den übertragenen Grundbesitz gehen Besitz, Lasten, Nutzungen und Gefahren auf Frau König mit Wirkung ab 15. Aprii 1983 über.
Herr Fries steiit sicher, daß die Obergeschoßwohnung zum ol. Juii 1983 freigesteiit wird.
Eine entsprechende verbindiiche Erklärung der Mieter wird von Herrn Peter Fries unverzügiich an Frau König und den Sanierungsträger übergeben.
4. Frau Katharina König verpflichtet sich, die freiwerdende Wohnung Fries im Obergeschoß Burgstraße 6 an Familie Gerhard König nach Freiwerden, frühestens jedoch bis zum o1. Aug. 1983, zu übergeben. Herr Gerhard König verpflichtet sich, die Wohnung zu übernehmen.
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5. a) Der K^üfpreis beträgt 348.o5o,-- DM
(i.W. dreihundertachtundvierzigtausendfünfzig Deutsche Mark).
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b) Zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sich der Sanierungsträger.
c) Oer Kaufpreis ist fällig und zahlbar:
aa) ln Höhe eines Teilbetrages von 345.ooo,-- DM bis zum 15. April 1983 auf ein neu zu errichtendes Notaranderkonto des amtierenden Notars bei der Kreissparkasse Westerwald in Montabaur mit der Bezeichnung "Sanierungsträger/König/Fries".
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bb) Oer Restbetrag von 3.o5o,-
eine Woche nach Übergabe des Grundstückes Kolpingstraße 6 an den Sanierungsträger unmittelbar an Frau Katharina König.
d) Oie Beteiligten weisen den Notar an,
einerseits den hinterlegten Betrag erst zu verwenden, wenn alle zur Eintragung des vertragsgemäßen Eigentumswechsels zu §§ 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen vorliegen;
andererseits soil der Notar die Anträge auf Eintragung der vertragsgemäßen Eigentumsänderungen
erst stellen, wenn der vorgenannte Kaufpreis hinterlegt ist.
e) Aus dem hinterlegten Betrag soll der Notar das Grundstück Montabaur Flur 44 Nr. 648 von in Abt. 111 des Grundbuches eingetragenen Belastungen freisteilen, die von Herrn Fries zu zahlenden Löschungskosten sowie die nachstehend vereinbarte Maklerprovision begleichen, den Restkaufpreis nach Weisung von Herrn Fries auszahlen und mit den Beteiligten

