Akte 
Sitzung 30. Juni 1977
Entstehung
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IV. Träger

In der Regel werden nur Vorhaben gefordert, bei denen die Gemeinden ( Gemeindeverbände ) Träger oder zumindest Kostenträger nach den Bestimmungen des StBauFG sind.

Träger von Infrastrukturvorhaben können anstelle der Gemeinde sein:

Wirtschaftsbetriebe, an denen die Gemeinde mehrheitlich be­teiligt ist,

Sanierungs/Entwicklungsträger im eigenen Namen und für eigene Rechnung,

Träger, die der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts­pflege e.V. angehören,

Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts,

Träger der Freien Jugendhilfe, die nach § 9 JWG anerkannt sind,

wenn das Vorhaben der Durchführung der Sanierung/Entwicklung dient und dies von der Gemeinde bestätigt wird.

Soweit die Gemeinde im Investitionsbereich "Ersatzwohnungsbau, Aus- und Umbau" weder Träger noch Kostenträger ist, bestätigt sie, daß das Vorhaben der Durchführung der Sanierung/Entwicklung dient.

V. Finanzierungsanteile

1. Bei den Investitionbereichen "Historische Stadtkerne", "Infrastruk­tur" und "Betriebsverlagerungen" beteiligt sich der Bund mit einem Drittel der förderungsfähigen Kosten.

2. Beim Investitionsbereich "Ersatzwohnungsbau, Aus- und Umbau" beträgt die Förderung aus Bundesmitteln

a) beim Ersatzwohnungsbau bis zu 25.000 DM je Wohnung

b) beim Aus und Umbau bis zu 15.000 DM je Wohnung,

bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung zu erhalten sind, bis zu 20.000 DM je Wohnung.

3 . Ein kumulativer Einsatz von Mitteln des Programmbereichs "Verbes­serung der Lebensbedingungen in Städten und Gemeinden" mit Mitteln aus anderen Teilen des Programms für Zukunftsinvestitonen, den Ge meinschaftsaufgaben, dem Modernisierungsprogramm nach dem WoModG, dem Regionalprogramm des Bundes und dem Bundesprogramm nach dem StBauFG ist ausgeschlossen mit Ausnahme von Städtebauförderungs Mitteln nach § 43 und § 45 StBauFG. Abweichend vom Kumulations verbot mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgaben können beim Investitions

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