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Sozialstruktur Rücksicht genommen werden. Die Mittel werden als Pärlehen eingesetzt. Die Mittel für den Ersatzwohnungsbau sind öffentliche Mittel i.S.v. § 6 Abs. 1 II. WoBauG. Die Mittel für den Aus- und Umbau können auch als nichtöffentliche Mittel eingesetzt werden.
3. Der Umfang der förderungsfähigen Kosten richtet sich nach den Vorschriften des StBauFG und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Einsatz von Förderungsmitteln nach dem Städtebauförderungsgesetz ( StBauFVwV ) ( es handelt sich nicht um Sanierungs-/Entwicklungs- forderungsmittel nach §§ 39; 58 StBauFG ).
Für den Investitionsbereich "Ersatzwohnungsbau, Aus- und Umbau" können zusätzlich die allgemeinen Bestimmungen über den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau herangezegen werden.
Soweit der Erwerb von Grundstücken, Ordnungsmaßnahmen und sonstigen Nebenkosten mit der geförderten Investition ( vgl. oben II. 2.) a)-d) ) notwendig verbunden sind, können die Kosten in die Förderung einbezogen werden.
III. Fördergebiete
Es werden nur Vorhaben gefördert, die in Erneuerungsgebieten nach dem Städtebauförderungsgesetz liegen:
- in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten ( § 5 StBauFG ), einschließlich Ersatz- und Ergänzungsgebieten ( § 11 StBauFG ),
- in städtebaulichen Entwicklungsbereichen ( § 53 StBauFG ) oder
- in Untersuchungsgebieten, die durch öffentliche Bekanntmachung ausgewiesen sind ( § 4 Abs. 3 StBauFG ).
Vorhaben in Untersuchungsgebieten werden nur gefördert, soweit nach dem Stand der Untersuchungen eine förmliche Festlegung zu erwarten ist und städtebauliche Fehlinvestitionen nicht zu befürchten sind. Vorhaben können auch außerhalb dieser Gebiete gefördert werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs— und Entwicklungsmaßnahmen stehen und zur Erreichung der Sanierungs— und Entwicklungsziele erforderlich sind. Dabei soll die Förderung auf solche Fälle beschränkt bleiben, die im StBauFG vorgesehen sind.
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