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f) Austausch von Wegeparzellen zwischen Hohe Straße und Alleestraße - Vorlage Nr. 366 -
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat stimmt dem Tausch der städt. Wegeparzellen Nr. 5789/2 und 5789/3 in der Flur 22 mit einer Größe von 121 qm mit den im Eigentum von Herrn Robert Roßbach, Montabaur, stehenden Flurstücken Nr. 3957/1 = 104 qm, 3956/6 = 7 qm und 3956/7 = 8 qm zu.
Für die Mehrzuteilung hat Herr Roßbach eine Entschädigung von 80,— DM zu zahlen.
Diese ist fällig und zahlbar einen Monat nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages. Die Nebenkosten gehen zu Lasten von Herrn Roßbach.
Punkt 11/2: - Anlagen Nr. 4 und 5 -
Beschlußfassung über den Schiedsvertrag mit der KAS als Ergänzung zu dem Vertrag über das Soldatenheim und den ergänzenden Änderungen des Vertrages, die in der letzten Sitzung beschlossen wurden
Zunächst wird den Ratsmitgliedern eine Änderung des Vertrages zwischen der Stadt Montabaur und der KAS zur Kenntnis gegeben, die bereits in der letzten Stadtratssitzung, als der Stadtrat seine Zustimmung zu dem Vertragsentwurf gab, angekündigt worden ist.
In § 4 Ziff. 4 (Seite 7 der Anlage Nr. 4) ist der Begriff der Bewirtschaftungskosten dergestalt definiert, daß die Kostenfaktoren, die von der Stadt mitzutragen sind, enumerativ aufgezählt sind.
In der nachfolgenden Diskussion ergeben sich Zweifelsfragen, wie einzelne der dort aufgeführten Kostenfaktoren auszulegen sind:
1. Ratsmitglied Dr. Hütte (CDU) regt an, in einer Absprache mit der KAS klarzustellen, daß zu den Heizkosten nicht der Energiebedarf für die Küche rechnet.
Bürgermeister Mangels sagt zu, dies bei nächster Gelegenheit in Gesprächen mit der KAS anzuschneiden. Er vertritt allerdings dabei die Auffassung, daß diese Frage (u. U. Anbringen eines besonderen Zählers zur Bemessung des Energiebedarfs der Küche) nach seiner Auffassung nicht so bedeutend ist, daß ein möglicher Konflikt mit der KAS sich daran entzünden sollte.
2. Ratsmitglied Manns stellt die Frage, was unter dem Begriff "Steuern" zu verstehen ist. Es sei möglich, daß hierunter nur die Steuern für Grund und Boden (Grundsteuer), aber auch die Gewerbesteuer fällt. Diese Frage soll ebenfalls bei nächster Gelegenheit geklärt werden. Das gleiche gilt für die Auslegung des Begriffes "geringwertige Wirtschaftsgüter".
Außerdem wird darauf hingewiesen, daß ein neuer § 6 eingeführt ist (vgl. S. 8 der Anlage Nr. 4) und sich dementsprechend die Reihenfolge der übrigen Paragraphen ändert.
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