Akte 
Sitzung 24. März 1977
Entstehung
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Im übrigen setzt das Schiedsgericht das Verfahren nach ei­genem Ermessen fest.

Der Schiedsspruch muß mündlich begründet werden, schriftliche Begründung steht im Ermessen des Schiedsgerichtes.

6. Der Schiedsspruch ist in drei gleichlautenden Exemplaren aus­zufertigen. Jede Ausfertigung hat der Obmann zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch die Schiedsrichter ist nicht erfor­derlich.

7. Das Schiedsgericht setzt die Kosten nach eigenem Ermessen fest. Die gesetzlichen Gebühren dürfen nicht überschritten werden. Das Schiedsgericht kann den Beteiligten die Zahlung eines angemessenen Vorschußes aufgeben.

8. Das für die Hinterlegung des Schiedsspruches zuständige Ge­richt ist das Landgericht in Koblenz.

Eine Hinterlegung ist nur dann erforderlich, wenn die Betei­ligten sich nicht freiwillig unterwerfen und der Schiedsspruch vollstreckt werden muß. In diesem Falle ist der Schiedsspruch den Parteien förmlich zuzustellen.

Alle zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen sollen mit ihrem Eingang bei dem Notar für und gegen alle Beteiligten rechts wirksam werden.

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben:

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