Akte 
Sitzung 24. März 1977
Entstehung
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$ §

Die Beteiligten schließen hierüber in besonderer Urkunde einen Schiedsvertrag."

Zur Regelung der vorgenannten Rechtsstreitigkeiten wird nunmehr folgender

Schiedsvertrag

abgeschlossen:

1. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Personen, nämlich aus einem Obmann und zwei Schiedsrichtern. Der Obmann muß die Befähi­gung zum Riehteramt haben.

Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß der ordent­lichen Gerichte endgültig.

2. Im Streitfälle ernennt jede Partei ihren Schiedsrichter. Mehrere unter sich einige Streitteile gelten als eine Partei.

3. Die das Schiedsgericht anrufende Partei hat der Gegenpartei ihren Schiedsrichter schriftlich unter Darlegung des An­spruches zu bezeichnen und sie aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Eingang der Aufforderung ihrerseits einen Schieds­richter zu bestellen. Wird innerhalb dieser Frist kein Schieds richter ernannt, so ernennt auf Antrag der das Verfahren be­treibenden Partei der Landgerichtspräsident in Koblenz den zweiten Schiedsrichter.

4. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht innerhalb einer Woche nach Bestellung des letzten Schiedsrichters einigen, so soll der Landgerichtspräsident -in Koblenz auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Par­tei den Obmann ernennen.

3. Das Schiedsgericht entscheidet unter dem Vorsitz des Obmannes, möglichst nach mündlicher Verhandlung.

Von dieser kann abgesehen werden, wenn das Schiedsgericht der Ansicht ist, daß die Parteien den Streitstoff schrift­sät zlich erschöpfend dargelegt haben.

Das Schiedsgericht kann Beweise erheben und auch Sachver­ständige hören.

o vom 1977 , VII