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$ §
Die Beteiligten schließen hierüber in besonderer Urkunde einen Schiedsvertrag."
Zur Regelung der vorgenannten Rechtsstreitigkeiten wird nunmehr folgender
Schiedsvertrag
abgeschlossen:
1. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Personen, nämlich aus einem Obmann und zwei Schiedsrichtern. Der Obmann muß die Befähigung zum Riehteramt haben.
Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte endgültig.
2. Im Streitfälle ernennt jede Partei ihren Schiedsrichter. Mehrere unter sich einige Streitteile gelten als eine Partei.
3. Die das Schiedsgericht anrufende Partei hat der Gegenpartei ihren Schiedsrichter schriftlich unter Darlegung des Anspruches zu bezeichnen und sie aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Eingang der Aufforderung ihrerseits einen Schiedsrichter zu bestellen. Wird innerhalb dieser Frist kein Schieds richter ernannt, so ernennt auf Antrag der das Verfahren betreibenden Partei der Landgerichtspräsident in Koblenz den zweiten Schiedsrichter.
4. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes nicht innerhalb einer Woche nach Bestellung des letzten Schiedsrichters einigen, so soll der Landgerichtspräsident -in Koblenz auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Obmann ernennen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet unter dem Vorsitz des Obmannes, möglichst nach mündlicher Verhandlung.
Von dieser kann abgesehen werden, wenn das Schiedsgericht der Ansicht ist, daß die Parteien den Streitstoff schriftsät zlich erschöpfend dargelegt haben.
Das Schiedsgericht kann Beweise erheben und auch Sachverständige hören.
o vom 1977 , VII

