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§ 1
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Das Bistum Limburg verkauft und überträgt der Stadt Montabaur das Soldatenheim, errichtet auf den Grundstücken
Montabaur Flur 17 Nrn. 2974/2 und 2980/1 mit dem dazugehörigen Grundbesitz und den Aufbauten, ohne Gewähr für eine bestimmte Güte, Größe und Beschaffenheit.
§ 2
Der Kaufpreis ist, wie folgt, festzustellen:
{ vom 1977 . VII
'9 von, 7977
1. Der Verkehrswert des Objektes (Substanzwert)
ist von einem unabhängigen, gerichtlich anerkannten Sachverständigen und einem Sachverständigen der Oberfinanzdirektion in Mainz in getrennten Gutachten für den Zeitpunkt der Auflösung der KAS festzustellen. Der Mittelwert dieser Schätzungen soll zwischen den Beteiligten als verbindlicher Verkehrswert gelten.
2. Die auf dem Objekt liegenden Belastungen (Finanzierungsmittel) sind für den Zeitpunkt der Auflösung der KAS zu ermitteln, nämlich
a) Valuta des Bundesdarlehens,
b) Zuschuß des Bistums Limburg
c) Zuschuß der Stadt Montabaur,
d) etwaige weitere Belastungen.
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