Akte 
Sitzung 28. Februar 1977
Entstehung
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§ 5

Der Träger tragt die Kosten fUr Schaden, die durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten dos von ihm angestollton Personals und der von ihn betreuten Kinder cn Gebäude und Außoncnlagen entstehen.

§ 6

Die Finanzierung der Porsonalkcsten ermittelt sich nach dom Kindergarten, gesetz, danach sind vom Trdger 15 % der Personalkosten aufzubringon.

Die Stadt Montabaur beteiligt sich an den Sachkosten mit DM 10.000,, wobei von Sachkosten in Habe von DM 20.0C0, ousgegongen wird, Sollte sich dieser Betrag um mehr als 25 % verändern, ist Uber die Hube des Zuschusses der Stadt Montabaur neu zu verhandeln.

Sachkosten im Sinne dieses Vertrages sind alle Betriebskosten, die nicht^ Personalkosten noch § 8 dos Kindcrgartcngosetze3 sind sowie die durch den laufenden Betrieb dos Kindorgartcns bedingten Kosten fUr Instandsotzungs- und Schönheitsrcparaturon und die Pflöge dor Außenaniagen.

Die Stadt Montabaur erhalt Kopie dos bei der Bozirksrogiorung jährlich oinzuroichendcn Vorwendungcnachwoisos dor Personalkosten,

§ 7

Die Kohr- und Streupflicht sowie die Schncerdunpflicht entsprechend den geltenden Bestimmungen obliegt dom Trüger.

§ 8

Dor Vortrog tritt mit Wirkung vom 1. Sopt. 197% in Kraft und lauft auf unbestimmte Zeit.

Unbeschadet dieser Vereinbarung sind die Vertragsparteien berechtigt, den Vortrag mit einer Frist von sechs Monaten zu kundigen,

a) wenn und solange erfordorlichos, geeignetes Personal nicht zur Ver­fügung steht oder

b) eine Führung dos Kindorgartcns gonaß § 3 unmöglich ist oder

c) der Kindergarten auf behördliche Anweisung zu schließen ist oder

d) Bounaßnchnon, die durch den ßGuzustond dos Kindergartens notwendig worden, dio3 erfordern oder

o)

wonn dor Betrieb des Kindergartens die finanzielle der Vertragsparteien Uberfordert.

Dies ist insbesondere denn gegeben, wonn der gemäß erbringende Kostenontoil wesentlich höher liegt al Vertragsabschlusses.

Leistungsfähigkeit

§ 6 vom TrUgor zu s zun Zeitpunkt des