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Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
Die Stadt Montabaur hat das Recht, mindestens 3/7 der Personen des zivilen Bereichs in das Kuratorium zu entsenden. ]
Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums des zivilen Bereichs werden von der Stadt Montabaur vorgeschlagen und im Einvernehmen mit der KAS bestellt.
*- 3. Das Kuratorium ist zuständig für
a) die Planung von bildenden, kulturellen und geselligen Veranstaltungen in Verbindung mit der Heimleitung,
b) die Unterstützung des Heimleiters bei
(1) der Ausübung der Aufsichtspflicht und der Festlegung einer
Hausordnung
(2) der Planung und der Verwendung der Haushaltsmittel und
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Zuschüsse sowie Nachweis der beschafften Gerätschaften,
(3) der Ausgestaltung der Räume und der Beschaffung von Gerät- Schäften zur Betreuung,
(4) der Durchführung von größeren Veranstaltungen,
(5) der Preisgestaltung. ]]!
Strittige Fragen zwischen dem Kuratorium und der Heimleitung werden von K der KAS-Geschäftsstelle in Bonn entschieden. HL
§ 6 '^jEc
Die zu Gunsten der Stadt Montabaur und zu Lasten der Grundstücke der Gemar- kung Montabaur Flur 17 Nummern 2974/2 und 2980/1 einzutragenden Rechte: jK
a) Buchgrundschuld in Höhe von DM 3.000.000,-- nebst 10 vom Hundert ]][
Jahreszinsen ab heute, ]]!
b) Vorkaufsrecht,
c) Auflassungsvormerkung, K
d) beschränkte persönliche Dienstbarkeit, sollen untereinander gleichen Rang erhalten.
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