Akte 
Sitzung 28. Februar 1977
Entstehung
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Mitbenutzungsrechtes plant, sind rechtzeitig vorher mit der KAS (Heimleitung) abzustimmen.

4 . Die Stadt Montabaur beteiligt sich an den Bauunterhaltungskosten ein­schließlich der Schönheitsreparaturen und den Bewirtschaftungskosten ausschließlich der Personalkosten in dem Verhältnis, das sich aus der als Anlage I zu dieser Urkunde genommenen Aufstellung für die Baukosten­aufteilung ergibt.

5. Die Veranstalter ziviler, entschädigungspflichtiger Veranstaltungen haben das Recht, von den Teilnehmern kostendeckende Eintrittsgebühren zu erheben,

6. Die KAS verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß im Verlauf von zivilen, entschädigungspflichtigen Veranstaltungen ein reichliches Angebot an Essen und Getränken besteht.

Ein Verzehrzwang besteht jedoch im Soldatenheim nicht.

Die KAS verpflichtet sich ferner, das Soldatenheim grundsätzlich zu folgenden Tageszeiten geöffnet zu halten:

a) von ^1.30 Uhr bis 14;00 Uhr zur Abhaltung eines Mittagstisches,

b) von 17.QO Uhr bis zum Beginn der Polizeistunde.

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Die Verpflichtung zu a) besteht probeweise bis zum Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Soldatenheimes; sie kann danach jedoch fortfallen, wenn der KAS das Festhalten an dieser Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen*nicht zumutbar ist. Den Nachweis hat die KAS durch Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erbringen. —„ - —

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§ 5

1. Die KAS räumt der Stadt Montabaur für den Betrieb des Soldatenheimes ein Mitspracherecht ein. Dieses Mitspracherecht wird durch Beteiligung der Stadt Montabaur im Kuratorium ausgeübt.

2. Das Kuratorium besteht aus mindestens 14 natürlichen Personen, und zwar zu gleichen Teilen aus dem militärischen und aus dem zivilen Bereich.

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