Akte 
Sitzung 28. Februar 1977
Entstehung
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Bestehende, der vorgenannten Auflassungsvormerkung im Range vorgehende Belastungen des Grundbesitzes, sind in Anrechnung auf den festgestellten Ankaufspreis zu übernehmen.

4. Als Verkehrswert gilt der Substanzwert.

Dieser Verkehrswert ist von einem unabhängigen, gerichtlich anerkannten Sachverständigen und einem Sachverständigen der Oberfinanzdirektion in Mainz in getrennten Gutachten festzustellen. Der Mittelwert dieser Schätzungen soll dann zwischen den Beteiligten als verbindlicher Ver­kehrswert gelten.

5. Die KAS beziehungsweise deren Rechtsnachfolger ist nach Erhalt der Entschädigungssumme verpflichtet, das Eigentum an den Grundstücken der Gemarkung Montabaur Flur 17 Nummern 2974/2 und 2980/1 zu übertragen.

6. Die Ausübung des Erwerbsrechts der Stadt Montabaur ist für den Fall ausgeschlossen, daß die Grundstücke an die Bundesrepublik Deutschland veräußert werden.

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§ 4

1. Die KAS räumt der Stadt Montabaur das Recht ein, die auf dem als Anlage II zu dieser Urkunde genommenen Hausgrundriß farblich gekennzeichneten Räum­lichkeiten mitzubenutzen.

Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung einer demgemäßer^ beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Dauermitbenutzungsrecht) zu Gunsten der Stadt Montabaur und zu Lasten der Grundstücke der Gemarkung Montabaur Flur 17 Nummern 2974/2 und 2980/1.

Jahreswert der Dienstbarkeit: DM 6.000,—.

2. Eine in Bezug auf die der Mitbenutzung der Stadt Montabaur untern*::''

Räume von diesem Plan abweichende Bauausführung bedarf der Zustimmung der Stadt Montabaur.

3. Die Stadt Montabaur darf ihr Recht auf Mitbenutzung der Räumlichkeiten durch Dritte ausüben lassen. Dritte können dieses Recht jedoch nur dann ausüben, wenn die Stadt Montabaur und das Kuratorium (siehe § 5) dem vorher zugestimmt haben. Veranstaltungen, die die Stadt Montabaur im Rahmen ihres

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