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Die Stadt Montabaur kann das Vorkaufsrecht nur binnen eines Monates nach Zugang der Mitteilung über den mit einem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrag ausüben.
Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist ausgeschlossen, falls die mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücke an die Bundesrepublik Deutschland veräußert werden.
Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung des vorstehend vereinbarten Vorkaufsrechtes zu Lasten der Grundstücke der Gemarkung Montabaur Flur 17 Nummern 2974/2 und 2980/1 und zu Gunsten der Stadt Montabaur im Grundbuche.
§ 3
1. Für den Fall, daß die unter § 1 Ziffer 3 Buchstaben a) bis mit e) genannten Voraussetzungen vorliegen, steht der Stadt Montabaur ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den Grundstücken der Gemarkung Montabaur Flur 17 Nummern 2974/2 und 2980/1 zu.
Zur Sicherung dieses Anspruches auf Eigentumsübertragung bewilligt und beantragt die KAS die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Stadt Montabaur und zu Lasten der Grundstücke der Gemarkung Montabaur Flur 17 Nummern 2974/2 und 2980/1 im Grundbuche.
2. Bei Vorliegen eines Grundes, der den Eigentumsübertragungsanspruch der Stadt Montabaur auslöst, kann die KAS die Stadt Montabaur durch eingeschriebenen Brief auffordern, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang dieser Aufforderung durch eingeschriebenen Brief zu erklären, ob sie die Eigentumsübertragung an dem Grundstück verlangt oder nicht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erlischt der Eigentumsübertragungsanspruch der Stadt Montabaur.
3. Macht die Stadt Montabaur von ihrem Eigentumsübertragungsanspruch Gebr^ so hat sie der KAS beziehungsweise deren Rechtsnachfolger für Grundstück. Bauwerk und dazugehörige Anlagen eine Entschädigung in Höhe des zum Ze.- punkt der Geltendmachung des Anspruches bestehenden Verkehrswertes zu zahlen - nach Abzug der von der Stadt Montabaur gemäß § 1 Ziffer 1. erbrachten Zahlungen -.
vom 977 VII
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