4. Zum Zwecke der Sicherung der bedingten Rückzahlungsforderung der Stadt Montabaur gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bewilligt und beantragt die KAS zu Lasten der Grundstücke der Gemarkung Montabaur Flur 17 Nummern 2980/1 und 2974/2 die Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe von DM 3.000.000,--, in Morten: Drei Millionen Deutsche Mark, nebst 10 vom Hundert Jahreszinsen vom heutigen Tage ab gerechnet, die Zinsen jeweils fällig am Kalenderjahresletzten.
Die Grundschuld ist jederzeit ohne vorangegangene Kündigung fällig und einforderbar.
Die KAS verpflichtet sich, alle im Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen gleich- oder vorran gigen Belastungen, wenn und soweit sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigen oder vereinigt haben, oder aus einem anderen Grunde dem Eigentümer bereits zustehen, sofort löschen zu lassen und diesen Anspruch durch Eintragung einer Vormerkung zu sichern.
Der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung entsprechender Löschungsvormerkungen zu Gunsten der Stadt Montabaur im Grundbuche.
In Ansehung der Grundschuld nebst Zinsen unterwirft sich die KAS der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in den belasteten Grundbesitz in der Meise, daß die Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundbesitzes zulässig sein soll.
Sie bewilligt und beantragt die Eintragung der dinglichen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Grundbuche.
5. Nachdem die genaue Zuschußhöhe feststeht, ist die Stadt Montabaur verpflichtet, in die Löschung des Differenzbetrages zwischen dem Betrage von DM 3.000.000,-- und der endgültigen Zuschußhöhe einzuwilligen.
überschreitet die endgültige Zuschußhöhe den Betrag von DM 3.000.000,--, so ist die Grundschuld entsprechend aufzustocken.
§ 2
Die KAS räumt der Stadt Montabaur an den Grundstücken der Gemarkung Monte: Flur 17 Nummern 2974/2 und 2980/1 ein dingliches Vorkaufsrecht für alle kü.i: tigen Verkaufsfälle ein.

