Akte 
Sitzung 28. Februar 1977
Entstehung
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2. Die Stadt Montabaur zahlt den Zuschuß in vier Raten nach Baufortschritt

und zwar

a) einen Betrag von DM 1.000.000,--, in Morten: eine Million Deutsche Mark, bei Beginn der Rohbauarbeiten,

b) einen Betrag von DM 500.000,--, in Morten: Fünfhundertausend Deutsche Mark, nach Vorlage des mangelfreien Rohbauabnahmescheines,

c) einen Betrag von DM 500.000,--, in Morten: Fünfhundertausend Deutsche Mark, nach Fertigstellung der Rohinstallation,

d) einen Betrag von DM 400.000,--, in Morten: Vierhundertausend Deutsche Mark, nach Fertigstellung des Innenausbaues,

e) den Restbetrag nach Prüfung der Bauschlußabrechnung gemäß Ziffer 1.

3. Der Zuschuß wird von der Stadt Montabaur nur bei Vorliegen folgender

Voraussetzungen mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines jeden

Kalenderjahres zurückgefordert, wenn

a) die KAS - insbesondere in Bezug auf die Nutzung des Soldatenheimes - nicht mehr ihren Aufgaben aufgrund § 3 Absatz 1 der Satzung der KAS in seiner heutigen Fassung nachkommt,

b) die KAS als Verein aufgelöst wird oder sich auflöst,

c) die KAS das Eigentum an den Grundstücken der Gemarkung Montabaur Flur 17 Nummern 2980/1 und 2974/2, auf denen das Soldatenheim errich­tet wird, an einen Dritten überträgt oder auch nur die Trägerschaft des Heimes auf einen Dritten übergeht und nicht sichergestellt ist, daß dieser Träger in seiner Aufgaben- und Zielsetzung denen der KAS entspricht, und die Verpflichtungen dieses Vertrages nicht vollinhalt­lich übernommen werden, oder auch nur die Grundlage dieses Vertrages entfällt oder ernstlich gefährdet ist,

d) das ßoldatenheim innerhalb eines Kalenderjahres ohne Zustimmung der Stadt Montabaur aus Gründen, die die KAS zu vertreten hat, länger als 3 Monate geschlossen wird (Ausnahme: z. B. honere Gewalt, größere Instandsetzungen),

e) die KAS ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrage trotz Abmachung durch die Stadt Montabaur nicht nachkommt,

f) Die Stadt Montabaur verpflichtet sich, die Kündigungsabsichten aus den in Ziffer 3a - 3e genannten Gründen der KAS vorher durch einge­schriebenen Brief anzukündigen.

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