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Vorbemerkungen
O
Die KAS errichtet auf den Grundstücken
Grundbuch von Montabaur Band 60 Blatt 2451
1) Flur 17 Nummer 2974/2, Hof- und Gebäudefläche, Koblenzer
Straße, groß 14,16 Ar,
Grundbuch von Montabaur zur Zeit Band 22 Blatt 1073 6) Flur 17 Nummer 2980/1, Hof- und Gebäudefläche, Koblenzer
Straße, groß 12,67 Ar,
ein Soldatenhelm.
Das Soldatenheim dient in erster Linie der Begegnung zwischen Soldaten und Zivilisten. Das Soldatenheim wird zur Erfüllung der Aufgaben errichtet, die der KAS aufgrund von § 3 Absatz 1 ihrer Satzung in der heutigen Fassung gestellt sind.
Die Aufgaben und Pflichten sowie der Betrieb des Soldatenheims richten sich nach § 3 Absatz 1 der Satzung der KAS in seiner heutigen Fassung. Diese Satzungsbestimmung ist Grundlage dieses Vertrages.
Die Stadt Montabaur erhält an dem vorgenannten Soldatenheim ein Mitbenutzungs recht und kann eigene Veranstaltungen im Soldatenheim abhalten. Derartige Veranstaltungen können mit Zustimmung der Stadt auch durch Vereine und sonstige Gremien abgehalten werden. Das Nähere regelt § 4 Absatz 3 dieses Vertrages.
Dieses vorausgeschickt, treffen die Beteiligten folgende Vereinbarungen:
§ 1
1. Zum Zwecke der Mitfinanzierung des Soldatenheimes verpflichtet sich die Stadt Montabaur, der KAS einen Zuschuß zu gewähren. Dessen Höhe bestimmt sich nach der prozentualen Baukostenaufteilung, die das Bundcsminista*: der Verteidigung vorgenommen hat und die als Anlage I zu diesem Vertrage beigefügt ist.
Die endgültigen Gesamtbaukosten werden durch die von der Oberfinanzdirektion und der Mehrbereichsverwaltung unter rechtzeitiger Mitwirkung der Stadt Montabaur geprüfte Bauschlußabrechnung festgestellt. Der nach Prüfung festgelegte Betrag der Gesamtbaukosten gilt für beide Beteiligten als Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Zuschusses.

