Akte 
Sitzung 28. Februar 1977
Entstehung
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Den vorbezeichneten Rechten für die Stadt Montabaur dürfen in Abteilung II und III des Grundbuches nur Rechte im Range Vorgehen, die für die Bundesrepublik Deutschland und mit einem Grundpfandrecht in Höhe von DM 410.000,-- nebst Zinsen für das Bistum Limburg bestellt werden.

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§ 7

1. Sollte eine in diesem Vertrage enthaltene Bestimmung nicht rechtswirk­sam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand ver­lieren oder sollte sich in diesem Vertrage eine Lücke heraussteilen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmun­gen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist alsdann durch Vereinbarung der Beteiligten eine rechtsgültige Bestimmung zu setzen, die soweit gesetzlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nacji dem Sinne und Zwecke des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit einer Bestimmung auf einem darin angegebenen Maß der Leistung, so soll unter Berück­sichtigung des vorstehend gesagten ein gesetzlich zulässiges Maß an die Stelle treten.

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2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit * mindestens der Schriftform.

§ 8

Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder aus Anlaß des-sel-':^-T-^,fi-3-e'fr5-n-de-n- Beteiligten entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. Die Beteiligten schließen hierüber in besonderer Urkunde einen Schiedsvertrag.

§ 9

Die mit dieser Urkunde und ihrer Durchführung verbundenen Kcs+cn einerk''' lieh der Gerichtsgebühren trägt die KAS. Sie beantragt Befreiung von der Zahlung der Gebühren gemäß dem Gesetz vom 21. Oktober 1969.

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