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Abstimmungsergebnis: einstimmig.
An der Beratung und Beschlußfassung hat Ratsmitglied Manns (CDU) wegen Sonderinteresse gern. § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen.
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Punkt 11/8: Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes "Lindchen" im Stadtteil Horressen - Vorlage Nr. 216 -
Der Stadtrat beschließt:
1. Der Bebauungsplan "Lindchen" wird für das Flurstück 2101/35 (Flur 8) dergestalt geändert, daß die Textfestsetzung
"Als Dacheindeckung wird dunkles Material vorgeschrieben" aufgehoben wird.
2. Durch diese Planänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, so daß ein vereinfachtes Änderungsverfahren nach § 13 BBauG durchgeführt wird.
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
Punkt 11/9: Beratung und Beschlußfassung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens für das Baugebiet "Feldchen" im Stadtteil Horressen - Vorlage Nr. 217 -
Der Stadtrat beschließt:
1. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.08.1976 (BGBl. I S. 2256) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26.03.1981 (GVB1. S. 78) wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes "Feldchen" die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die gleiche Bezeichnung.
Das Umlegungsgebiet liegt östlich angrenzend an die Auerhahnstraße zwischen der Verlängerung der Lerchenstraße und der Verlängerung der Fasanenallee.
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung: Horressen Grundbuchbezirk: Horressen
Flur 7
Flurstücke: 1582/2, 1583/2, 1584/2, 1585/2, 1586/2, 1587/2, 1588/4, 1588/6, 1589/2, 1590/2, 1591/2, 2410/2.
2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundstückseigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Stadtrat einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
An der Beratung und Beschlußfassung hat Ratsmitglied Manns (CDU) wegen Sonderinteresse gern. § 22 Abs. 1 GemO nicht teil genommen.
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