1. Der Rat nimmt Kenntnis von den im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 BBauG vorgebrachten Bedenken bzw. Anregungen
des Landesamtes für Denkmalpflege, Mainz und faßt den Beschluß gemäß nachstehendem Beschlußvorschlag:
a) Das Landesamt für Denkmalpflege regt an, für den gesamten Bereich Hinterer Rebstock, Elisabethenstraße und Ostseite der Kirchstraße einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen. Im Gebiet der Kirchstraße und des Vorderen Rebstockes liege dieselbe bauliche Situation im Hinblick auf historische Bedeutung, historische Bausubstanz und Qualität der Bebauung vor wie in dem durch den qualifizierten Bebauungsplan "Altstadt III" abgedeckten Bereich.
Dieser qualifizierte Bebauungsplan mache inhaltliche und bauliche Vorgaben, die aus denkmalpflegerischen Gründen auch für den gesamten Bereich Rebstock sowie die gesamte Kirchstraße Geltung haben sollten. Dieselben Vorgaben wie im Bebauungsplan "Altstadt III" sollten daher aus der Sicht der Denkmalpflege auch auf die anstehenden Gebiete "Östliche Bahnhofstraße" und "Altstadt V" gemacht werden.
b) Beschlußvorschlag:
Die Bedenken/Anregungen auf Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes werden zurückgewiesen.
2. Der Rat stimmt dem Bebauungsplanentwurf einschl. Textfestsetzungen und Begründung in der Form zu, wie er dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen und durch die Verwaltung mit Datum vom 18. November 1986 erstellt wurde. Der Rat beschließt die Offenlage dieser Unterlagen gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG.
An der Beratung und Beschlußfassung haben wegen Sonderinteresse die Ratsmitglieder Keil (CDU) und Stendebach (SPD) nicht teilgenommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig.
Punkt 11/7: Beratung und Beschlußfassung über die Änderung des Bebauungsplanes "Hemchen" im Stadtteil Horressen - Vorlage Nr. 215 -
Der Stadtrat beschließt:
1. Der Bebauungsplan "Hemchen" wird wie folgt geändert:
Die Textfestsetzung
"Das Dacheindeckungsmaterial muß anthrazit-grau oder dunkelbraun getönt sein"
wird ersatzlos aufgehoben.
2. Der Rat stimmt der unter 1. beschlossenen Änderung des Bebauungsplanes einschl. Begründung zu.
3. Die Bebauungsplanänderung wirkt sich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich aus, so daß gemäß § 2 a Abs. 4 BBauG auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung (§ 2 a Abs. 1 - 3 BBauG) verzichtet wird.
4. Der Rat beschließt die Offenlage der Änderungsunterlagen gemäß § 2 a Abs. 6 BBauG.
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