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bereits vielfach in Ausschußsitzungen erwähnt worden. Dies habe bis heute niemals Anlaß zur Kritik gegeben. Darüber hinaus habe die Verwaltung keine Bedenken in diesem Bereich eine solche Nutzung zuzulassen. Es sei auch nicht das Ziel, das ganze Stadtgebiet mit Beschränkungen gleich dem Bebauungsplan "Altstadt V" und "Östliche Bahnhofstraße" zu belegen. Diese Nutzungsbeschränkungen sollten sich vor allem auf den Kernbereich der Fußgängerzone beziehen.
Nach weiteren klarstellenden Hinweisen zum Inhalt des einzuleitenden Bebauungsplanverfahrens ergeht folgender Beschluß:
1. Der Rat nimmt Kenntnis von den im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 BBauG vorgebrachten Bedenken bzw. Anregungen
des Landesamtes für Denkmalpflege, Mainz und faßt den Beschluß gemäß nachstehendem Beschlußvorschlag:
a) Das Landesamt für Denkmalpflege regt an, für den gesamten Bereich Hinterer und Vorderer Rebstock, Elisabethenstraße und Ostseite der Kirch- straße einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen. Im Gebiet der Kirchstraße und des Vorderen Rebstockes liege dieselbe bauliche Situation im Hinblick auf historische Bedeutung, historische Bausubstanz
und Qualität der Bebauung vor wie in dem durch den qualifizierten Bebauungsplan "Altstadt III" abgedeckten Bereich.
Dieser qualifizierte Bebauungsplan mache inhaltliche und bauliche Vorgaben, die aus denkmalpflegerischen Gründen auch für den gesamten Bereich Rebstock sowie die gesamte Kirchstraße Geltung haben sollten. Dieselben Vorgaben wie im Bebauungsplan "Altstadt III" sollten daher aus der Sicht der Denkmalpflege auch auf die anstehenden Gebiete "Östliche Bahnhofstraße" und "Altstadt V" gemacht werden.
Das Landesamt für Denkmalpflege regt außerdem an, den Bereich des Grundstückes Elisabethenstraße 2 in den Bebauungsplan "Altstadt V" zu übernehmen.
b) Beschlußvorschlag:
1. Die Bedenken/Anregungen auf Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes werden zurückgewiesen.
2. Die Anregung auf Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Altstadt V" wird berücksichtigt. Der Geltungsbereich wird bis an
die durch eine Mauer begrenzte unmittelbare Umgebung der Kath. Kirche erweitert.
2. Der Rat stimmt dem Bebauungsplanentwurf einschließlich Textfestsetzungen und Begründung in der Form zu, wie er dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen und durch die Verwaltung mit Datum vom 18.12.1986 erstellt wurde.
Der Rat beschließt die Offenlage dieser Unterlagen gern. § 2 a Abs. 6 BBAuG.
Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen, 1 Gegenstimme.
An der Beratung und Beschlußfassung haben wegen Sonderinteresse die Ratsmitglieder Eschenauer (FWG), Höhn (FWG), Schneider (CDU) und Wahl (CDU) nicht teilgenommen.
Punkt 11/6: Beratung und Beschlußfassung über den Bebauungsplanentwurf "Östliche Bahnhofstraße"
- Vorlage Nr. 214 -
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