Akte 
Sitzung 28. August 1986
Entstehung
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Punkt 11/4: Beratung und Beschlußfassung über die Anordnung des Baulandum­legungsverfahrens nach § 46 BBauG für das Baugebiet "Obere Köppel- straße" im Stadtteil Eigendorf - Vorlage Nr. 172 -

Für das Baugebiet "Obere Koppel Straße" wird gemäß § 46 BBauG das Baulandumlegungs­verfahren angeordnet. Mit der Durchführung der Baulandumlegung wird der jeweils amtierende Umlegungsausschuß beauftragt.

An der Beratung und Beschlußfassung haben wegen Sonderinteresse gemäß § 22 Abs. 1 GemO die Ratsmitglieder Paul Müller und Reinhard Lorenz nicht teilge- nommen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

Punkt 11/5: Beratung und Beschlußfassung über die Einleitung des Baulandum­legungsverfahrens gemäß § 47 BBauG für das Baugebiet "Auf dem oberen Wassergraben III" der Stadt Montabaur - Vorlage Nr. 173 -

1. Gemäß § 47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.08.1976 (BGBl.

I S. 2256) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26.03.1981 (GVB1. S. 78) wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes "Auf dem oberen Wassergraben III" die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die gleiche Bezeichnung.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Eifel Straße; im Osten durch die Rhönstraße; im Süden durch die ehemalige Bundesstraße 49 (Abzweig L 227 Niederelbert) und im Westen durch den Feldweg zwischen Eifel Straße und ehemaliger B 49.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Be­standteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und er­streckt sich auf folgende Grundstücke:

Gemarkung: Montabaur Grundbuchbezirk: Montabaur

Flur 28

Flurstücke: 4108/3, 4647/1, 4647/2, 4649, 4650/1, 4650/2, 4651, 4652,

4653, 4654, 4655, 4656, 4657, 4658, 4659, 4660, 4661, 4662,

4663, 4664/1, 4665/1, 4665/2, 4666, 4667, 4668, 4669, 4670,

4671, 4672, 4673, 4674, 4675, 4676, 5898 tlw., 6047 tlw.,

6049/3

Flur 54

Flurstücke: 46/1, 46/2, 47 tlw., 48 tlw.

2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den betei­ligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Stadtrat einen Flächen­beitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

An der Beratung und Beschlußfassung hat Ratsmitglied Hans-Josef Manns wegen Sonderinteresse gemäß § 22 Abs. 1 GemO nicht teilgenommen.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

g vom 1986 . IX

9 vom 1986 . IX

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