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bei der jetzt vorliegenden Planung evident und einseitig verletzt. Dabei ist zu beachten, daß das unter Schutz gestellte Gebäude auf dem Nachbargrundstück nicht lediglich innerhalb seiner eigenen -vergleichsweise engen- Grundstücksgrenzen gesehen werden kann. Vielmehr lebt die Charakteristik des Gebäudes von einem ausreichenden Freiraum^ wie er der früheren klassizistischen Anlage entsprochen hat.
Dabei erscheint neben dem zur Stadtseite zugewandten Vorfeld insbesondere der seitliche Abstand nach links und rechts von besonderer Bedeutung.
Es ist deshalb für uns schlichtweg unverständlich, wenn zwischen den beiden Gebäudemässen nicht wenigstens ein Freiraum verbleibt, der, wie es der bisherige Plan vorsieht, der Gebäudeachse des Viiiengebäudes in etwa entspricht.
)g vom 1986 IX
g vom 1986 . IX
2 .
Die vorstehenden Darlegungen, die sich insbesondere auf das aus § 1 Abs. 7 ergebende Gebot der Abwägung privater zu privaten Belangen beziehen, gelten ohne weiteres auch im Bereich der angeblichen öffentlichen im Verhältnis zu den hier bestehenden privaten Belangen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Bereich des Denkmaischutzrechtes bereits für sich gesehen zu den schützenswerten Belangen nach § 1 Abs. 6 zu rechnen ist, also für sich gesehen schon einen öffentlich-rechtlichen Belang darstelit. Dabei wird allgemein die Auswirkung von § 1 Abs. 6 des BBauG noch als weitergehend angesehen als die denk- malschutzrechtiiche jeweilige Sonderbestimmung (vgl. VGH Baden-Württemberg, ESVGH 23, 18S).
^ vom 1986 . IX
[ vom .986 IX
y vom [986
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3.
Die jetzt vorliegende Änderungspianung verstößt des weiteren in ganz massiver Weise gegen das Abwägungsgebot der Belange des Verkehrs, der einen wesentlichen Bestandteil in jeder planungsrechtiichen Betrachtung darstelit. Im konkreten Fall ist aus dem vorhandenen Entwurf zu entnehmen, daß die Zuführung zu einer Tiefgarage mit hoher Nutzungsfrequenz ausgerechnet von einer Hauptverkehrsstraße -der ausdrücklich als solche geplanten Hauptdurchgangsachse im Innenstadtbereich- noch dazu über die Parkbuchten einer zentralen Bushaltestelle geführt werden. Eine solche Planung erscheint jedem, der im Bereich des öffent-
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