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liehen Baurechts die weitgehende Berücksichtigung der "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" verfolgt, als schlichtweg unverständlich.
4 .
Der in der Begründung angegebene vermeintliche Hintergrund der Pianänderung, der auch darin gesehen werden soll, daß die Änderung den Abschluß des Platzbereiches dreigeschossig deshalb erzwinge, weil "aus städtebaulichen Gründen" die Bauzeile des Planungsbereiches notwendig sei, hält einer Nachprüfung keineswegs stand. Bereits die im bisherigen Plan vorgesehene Bebauung trägt einen -wenn überhaupt wünschenswerten- optischen Abschluß der Platzanlage bereits in sich. *
3 .
Es wird im Rahmen der Abwägung zu prüfen sein, inwieweit überhaupt die vorgetragene Begründung, das "zentrale Einzeihandelsangebot müsse verstärkt werden", den Gegebenheiten entspricht. Nach den uns erteilen Informationen ist zwischenzeitlich ein Bedürfnis durch die Errichtung eines weiteres Supermarktes im unmittelbaren Stadtzentrum überhaupt nicht gegeben.
ln jedem Fall würde der Abwägung eines derartigen Belangs aber bereits entgegenstehen, daß die gesamte bisherige Planung auf einer Ausgestaltung auf der anderen Seite der Hauptverkehrsachse ausgestaiteten Fußgängerzone diametral entgegenstehen würde.
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Würde tatsächlich an vorgesehener Steile ein den geänderten PlanvorSteilungen entsprechendes vergleichsweise riesiges Einzeihandelsunternehmen entstehen, so würde dies zwangsläufig einen verstärkten Fußgängerverkehr ausgerechnet über die Hauptverkehrsachse hinweg nach sich ziehen. Dem steht die gesamte bisherige Überlegung entgegen.
6 .
Nur am Rande ist darauf einzugehen, daß unsere Mandantin über die vorstehend aufgeführten, teilweise sogar im öffentlichen Interesse liegenden Einwände gei-
Verbi tend machen kann, durch die veränderte Planung in nicht mehr verständlicher
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Beet.:
Nr-
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