Akte 
Sitzung 20. März 1986
Entstehung
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liehen Baurechts die weitgehende Berücksichtigung der "Sicherheit und Leichtig­keit des Verkehrs" verfolgt, als schlichtweg unverständlich.

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Der in der Begründung angegebene vermeintliche Hintergrund der Pianänderung, der auch darin gesehen werden soll, daß die Änderung den Abschluß des Platz­bereiches dreigeschossig deshalb erzwinge, weil "aus städtebaulichen Gründen" die Bauzeile des Planungsbereiches notwendig sei, hält einer Nachprüfung keines­wegs stand. Bereits die im bisherigen Plan vorgesehene Bebauung trägt einen -wenn überhaupt wünschenswerten- optischen Abschluß der Platzanlage bereits in sich. *

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Es wird im Rahmen der Abwägung zu prüfen sein, inwieweit überhaupt die vor­getragene Begründung, das "zentrale Einzeihandelsangebot müsse verstärkt werden", den Gegebenheiten entspricht. Nach den uns erteilen Informationen ist zwischenzeitlich ein Bedürfnis durch die Errichtung eines weiteres Supermarktes im unmittelbaren Stadtzentrum überhaupt nicht gegeben.

ln jedem Fall würde der Abwägung eines derartigen Belangs aber bereits ent­gegenstehen, daß die gesamte bisherige Planung auf einer Ausgestaltung auf der anderen Seite der Hauptverkehrsachse ausgestaiteten Fußgängerzone dia­metral entgegenstehen würde.

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Würde tatsächlich an vorgesehener Steile ein den geänderten PlanvorSteilungen entsprechendes vergleichsweise riesiges Einzeihandelsunternehmen entstehen, so würde dies zwangsläufig einen verstärkten Fußgängerverkehr ausgerechnet über die Hauptverkehrsachse hinweg nach sich ziehen. Dem steht die gesamte bis­herige Überlegung entgegen.

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Nur am Rande ist darauf einzugehen, daß unsere Mandantin über die vorstehend aufgeführten, teilweise sogar im öffentlichen Interesse liegenden Einwände gei-

Verbi tend machen kann, durch die veränderte Planung in nicht mehr verständlicher

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