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Weise überrascht worden zu sein. Bekanntlich hat Frau Creiner das unter Denkmalschutz gestellte Objekt im Hinblick auf die bestehende, nach städtebaulich und kulturhistorisch wesentlichen Vorstellungen ausgerichtete Planung gerade von der hier satzungsgebenden Körperschaft erworben und die dafür erforderliche Grundstücksteiifläche herausgemessen erhalten. Unbeschadet des im Pla- nungsrecht einzuräumenden weitgehenden Planungsermessens der Gemeinden ist es in diesem konkreten Fall jedenfalls gerechtfertigt, den hier betroffenen privaten Belang dadurch zu verstärken, daß die gleiche satzungsgebende Körper-
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schaft zuvor den Grundstückskaufvertrag mit unserer Mandantin unter ganz ,1986
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konkreten Voraussetzungen und mit einer ganz konkreten Zielrichtig genehmigt
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