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trächtigt das Eigentumsrecht unserer Mandantin an der unmittelbar benachbarten, zwischenzeitlich unter Schutz gestellten historischen "Villa Sonnenschein" in erheblicher Weise.
Bekanntlich gehört es zu den Grundsätzen des Abwägungsgebotes nach § 1 des Bundesbaugesetzes, im Rahmen der Abwägung konkrete besondere Interessen des Einzelnen zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 83, 217).
In der genannten Entscheidung hat der BGH bekantiich weiter festgesteiit, daß Verstöße gegen dieses konkrete Abwägungsgebot ggf. als Amtspfiichtsverietzung berücksichtigt werden können und Schadensersatzansprüche gegen die beteiligte Körperschaft auslösen.
Dementsprechend sind an die Abwägungserwägungen der satzungsgebenden Körperschaft erhebliche Anforderungen zu steilen. Generell wird dem Satzungsgeber eine einheitliche, alle Konflikte lösende Pianungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegeben (BVerwG, NSW 82, 350).
Ais Maßstab der durchzuführenden Abwägung ist anerkannt, daß mittelbar enteignende Festsetzungen eines Bebauungsplanes dessen Unwirksamkeit herbeiführen und daß sonstige mittelbare Auswirkungen vor Satzungsfestsetzung ausreichend zu ermitteln und je nach Abwägungslage durch planerische Festsetzungen zu mildern sind (vgl. BVerwG, NJW 75, 841).
Im konkreten Fall zeigt die Heranführung des Baukörpers bis auf die unmittelbare Grundstücksgrenze, die entgegen der früheren Planung von einem direkten Abstand zur benachbarten klassizistischen Villa von 10 auf nunmehr gerade noch ca. 3 m (von Hausecke zu Hausecke gemessen) eine bemerkenswerte Mißachtung sowohl der denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellung dieses Gebäudes als auch der -auch nach dem Baupianungsrecht- beschützenswerten nachbarlichen Belange allgemein.
Verb;
f
Best.:
Nr.:-
Konnte man nach den Feststellungen des bisherigen Bebauungsplanes noch davon ausgehen, daß die im Baupianungsrecht festgeschriebenen Grundsätze des "Planverbundes der Beteiligten" unter Ausschluß eines "Nutzungsfaustrechts" beachtet sind, so wird dieses Abwägungsgebot privater mit anderweitigen privaten Belangen
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