zur Belebung des Stadtkernes dar.
Bedingt durch die Geländesituation befindet sich ein wesentlicher Teil der im Erdgeschoß überbaubaren Grundstücksfläche unterhalb des natürlichen Geländes der angrenzenden Grundstücksfläche Wilhelm-Mangels-Straße 21. Das bedeutet, daß der künftige Baukörper des Baublockes V/VI erst ab dem 1. Obergeschoß als solcher in Erscheinung tritt.
Die bisherige Abstandsfläche zwischen den Gebäuden von lo,oo m wird mit Ausnahme der Tiefgaragenzufahrt eingehalten. Die Tiefgaragenzufahrt wird bis auf 3,oo m an das Grundstück Greiner herangeführt und aus Gründen eines wirksamen Schallschutzes überdacht.
Auch die Erhöhung der Grund- und Geschoßflächenzahl (GRZ neu o,8, bisher o,4; GFZ neu 1,8, bisher l,o).1st aus städtebaulichen Gründen nicht nur wünschenwert, sondern sogar erforderlich. Denn mit Blick auf die zum Konrad-Adenauer-Platz hin orientierte Randbebauung muß sich der künftige Baukörper den bereits vorhandenen Gebäuden sowohl in der Höhe als auch in der flächenmäßigen Ausdehung anpassen. Unmittelbar am künftigen Gebäudekörper befindet sich ein Gebäudekomplex mit einer 4-geschossigen Bauweise und einer GRZ von l,o und einer GFZ von 3,o. Die übrigen Platzwände des Konrad-Adenauer-Platzes bewegen sich zwischen 3-5 Geschossen, einer GRZ von l,o und einer GFZ von teilweise 4,o. Berücksichtigt man, daß - wie bereits dargelegt ein Geschoß aufgrund der Geländesituation nicht in Erscheinung tritt, so wird deutlich, daß auch das erhöhte Maß der baulichen Nutzung dennoch einen ausreichenden Freiraum zum Grundstück Greiner beläßt und somit dessen Ausstrahlungswirkung nicht nachteilig geschmälert wird.
Zu 1.3 Die verkehrstechnische Anbindung der Grundstücke im Knderungsbereich kann nur - wie in der Anderungsplanung dargestellt - erfolgen. Denn der Transportkanal für Abwässer und der verrohrte Bachlauf überqueren die Grundstücke so, daß eine andere verkehrstechnische Lösung nicht möglich ist. Insbesondere eine Verlegung des Bachlaufes ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
Wohl erfolgt die Zufahrt zur Tiefgarage über die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan ausgewiesene Bushaltestelle. Es ist aber ausreichend öffentlicher Verkehrsraum vorhanden, um die Bushaltestelle innerhalb dieses öffentlichen Freiraumes anders befriedigend zu organisieren.
Zu 1.5 Die Nutzung des Gebietes (MI) wird nicht verändert und entspricht der von Anfang an verfolgtenSanierungskonzeption. Das bedeutet, daß sich die künftige Nutzung im Rahmen dieser Zulässigkeit bewegen muß und jeweils im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sein wird.
Nach den Planungsvorstellungen des künftigen Bauherrn wird sich die Nutzung im Rahmen der Zulässigkeit des § 6 Abs. 2 BauNVO in erster Linie erstrecken auf Einzelhandelsbetriebe; außerdem sollen Büros und Wohnungen eingerichtet werden.

