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§ 6 Abs. 2 BauNVO erlaubt auch die Zulässigkeit eines Einzelhandels- Unternehmens ln Form eines "Supermarktes" bis zu einer bestimmten ^
Geschoßfläche ; nach den Planungsvorstellungen des künftigen Bauherrn soll ein "Supermarkt" jedoch voraussichtlich nicht eingerichtet werden.
Sicherlich wird durch die Erweiterung des Einzelhandelsangebotes sich ein stärkerer Fußgängerverkehr Im Bereich des Konrad-Adenauer-Platzes und der Wilhelm-Mangels-Straße ergeben. Beeinträchtigungen des Grundstückes von Frau Grelner sind jedoch nicht zu erwarten.
Zu 1.6 Frau Grelner hat das Grundstück Wilhelm-Mangels-Straße 21 von der Stadt erworben mit der Maßgabe, daß das Gebäude ln seinem äußeren Charakter und Erscheinungsbild zu erhalten Ist. Der Grunderwerb erfolgte jedoch bereits ln Kenntnis des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Durch die Bebauungsplanänderung wird jedoch - wie bereits ausgeführt - der Freiraum zwischen den Gebäuden nicht unverhältnismäßig eingeengt und somit der Eindruck des zu erhaltenden Gebäudes nicht beeinträchtigt.
2. Der Rat stimmt der Änderung des Bebauungsplanes ln der Form zu, wie sie
dem Rat ln der heutigen Sitzung Vorgelegen und mit Datum vom__
von der Verwaltung erstellt wurde einschließlich Textfestsetzung und Begründung zu und beschließt die Bebauungsplanänderung als Satzung gemäß § lo BBauG,24 GemO
Begründung:
Der Rat hat ln seiner Sitzung am 28.3.1985 beschlossen, den Bebauungsplan "Altstadt I" Im Bereich des künftigen "Baublocks V/VI" zu ändern
- Erweiterung der überbaubaren Fläche
- Zuwegung Im südlichen Bereich entfallt
- Änderung der Grünflächenausweisung Im südlichen Bereich
- Festsetzung der Grundflächenzahl auf o,8 (bisher o,4) und der Geschoßflächenzahl auf 1,8 (bisher l,o)
- Festsetzung einer 3-geschosslgen Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoß als Höchstgrenze (bisher 3-geschosslg als Höchstgrenze).
Begründet wurde diese Änderung Insbesondere damit, daß eine den Gebäuden am Konrad-Adenauer-Platz angepaßte Bebauung erreicht werden soll. Denn der Bereich Ist als Randbebauung und orientiert zum Konrad-Adenauer-Platz zu sehen; durch die künftige Bebauung soll das Einzelhandel sangebot ln zentraler Stadtkernlage verbessert werden.
Sowohl Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbetelllgung nach § 2 a Abs. 1 + 2 BBauG als auch der Offenlage nach § 2 a Abs. 6 BBauG wurden von den Grundstückseigentümern der Nachbargrundstücke Bedenken vorgebracht, die der Rat mit Blick auf den Vorrang städtebaulicher Gründe zurückgewiesen hat. Berücksichtigt wurde dagegen die Anregung der Kevag auf Einrichtung einer Trafo-Station.
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g vom 1986 IX
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3 vom 1986 . IX
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3 vom
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vom
286
IX
Die übrigen Verfahrensstufen wurden eingehalten; nächste Verfahrensstufe Ist der Saczungsbeschluß nach §§ lo BBauG, 24 GemO.
(Dr.jyPosse!-Dölken)

