Akte 
Sitzung 20. März 1986
Entstehung
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und 1.4

1.6 Frau Grelner sei durch die veränderte Planung in nicht mehr verständlicher Welse überrascht worden. Denn sie habe das unter Denkmalschutz gestellt Objekt Im Hinblick auf die bestehende, nach Städtebau!Ich-und kulturhistorisch wesentlichen Vorstellungen ausgerichtete Planung gerade von der Stadt als der hier satzungs- gebenden Körperschaft erworben. So haberdle^Stadt auch den Grund­stücksvertrag unter ganz konkreten Voraussetzungen und mit einer ganz konkreten Zielrichtung genehmigt.

2. Beschlußvorschlag:

Die Bedenken bzw. Anregungen werden zurückgewiesen bzw. nicht berück­sichtigt.

Begründung:

Bereits der rechtsverbindliche Bebauungsplan sieht Im jetzigen Anderungs- berelch eine Bebauung vor. Denn dieser Bereich Ist zum Konrad-Adenauer- Platz hin orientiert und rundet dessen Bebauung ab. Ziel der Bebauung durch den Baublock V/VI Ist es - wie der Bebauung des übrigen Teiles auch - den zentral Im Stadtkern gelegenen Bereich einer Geschäftsbe­bauung zuzuführen, um so eine Belebung des Stadtkernes zu erreichen und die zentral örtliche Bedeutung der Einkaufsstadt Montabaur zu fordern.

Darüber hinaus soll durch die Planänderung, Insbesondere bestehend aus

- einer Erweiterung der überbaubaren Fläche

- einer Neufestsetzung von Grund- und Geschoßflächenzahl

das Maß der baulichen Nutzung erhöht werden, und zwar getragen von den Grundsätzen einer der Umgebung des Konrad-Adenauer-Platzes angepaßten Geschäftsbebauung.

Gemäß §§ 1^ Abs. 6 BBauG, 2 Abs. 2 Denkmalschutz- und -pflegegesetz (DSchPflG) sind bei der Aufstellung der Bauleltpläne auch die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Das Gebäude auf dem Grundstück Wilhelm-Mangels-Straße 21 Ist nach dem DSchPflG weder durch Verwaltungs­akt unter Schutz gestellt noch Ist die Unterschutzstellung durch Rechts­verordnung (Denkmalzone) erfolgt. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan weist das Gebäude jedoch als erhaltenswert gemäß § lo Abs. 1 StBauFG aus.

Selbst wenn man davon ausgeht, daßd^r Schutzzweck des § lo Abs. 1 StBauFG nicht geringer Ist als der des DSchPflG, so führt dennoch die Plan­änderung nicht dazu, daß der Austrahlungsberelch des erhaltenswerten Gebäudes Wilhelm-Mangels-Straße 21 beeinträchtigt oder nachteilig ge­schmälert würde.

Wie bereits ausgeführt, sieht der rechtsverbindliche Bebauungsplan bereits zur Abrundung des Konrad-Adenauer-Platzes eine Bebauung vor.

Durch die Neufestsetzung einer 3-geschosslgen Bauweise plus Dachgeschoß wird eine Erhöhung des Bauvolumens nicht vorgenommen; der Ausbau des Dachraumes ermöglicht lediglich eine wirtschaftlichere Ausnutzung des Baukörpers. Im Dachgeschoß des künftigen Baukörpers sollen Wohnungen entstehen, was aus städtebaulichen Gründen wünschenswert Ist. Denn auch die Einrichtung von Wohnungen ln zentraler Lage stellt einen Beitrag

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