- 2 -
1.1 Der Rnderungsentwurf sehe vor, daß die überbaubare Fläche gegenüber dem ursprünglichen Plan eine Mehrausdehnung um ca. loo % erfahren würde. Diese Planänderung solle ausschließlich zur -
so die Herren Rechtsanwälte - Entsprechung der Geschäftsinteressen eines an die Stadt herangetretenen Investors erfolgen, beeinträchtige das Eigentumsrecht von Frau Greiner an der unmittelbar benachbarten und unter Schutz gestellten historischen "Villa Sonnenschein" in erheblicher Weise.
Die Heranführung des Baukörpers bis auf die*unmittelbare Grundstücksgrenze, die entgegen der früheren Planung von lo,oo m bis zur benachbarten klassizistischen Villa auf nunmehr gerade noch 3,oo m stelle eine bemerkenswerte Mißachtung sowohl der denkmalschutzrechtlichen Unterschutzstellung dieses Gebäudes als auch der schützenswerten nachbarlichen Belange dar.
Das unter Schutz gestellte Gebäude auf dem Nachbargrundstück könne nicht lediglich innerhalb seiner eigenen und Vergleichs- weise engen Grundstücksgrenzen gesehen werden; vielmehr lebe die Charakteristik des Gebäude von einem ausreichenden Freiraum, ^ . wie er der früheren klassizistischen Anlage entsprochen habe. ^
1.2 Die Abwägung aus § 1 Abs. 7 BBauG müsse berücksichtigen, daß der Bereich des Denkmalschutzrechtes bereits für sich gesehen zu den schützenswerten Belangen nach § 1 Abs. 6 BBauG zu rechnen sei, also für sich gesehen schon einen öffentlich-rechtlichen Belang darstelle. Dabei werde allgemein die Auswirkung von § 1 Abs. 6 BBauG noch als weitergehend angesehen als die dankmal schutzrechtliche jeweilige Sonderbestimmung.
1.3 Die Anderungsplanung verstoße in massiver Weise gegen das Abwägungsgebot der Belange des Verkehrs. Die Zuführung zu einer Tiefgarage mit einer hohen Nutzungsfrequenz führe von einer Hauptverkehrsstraße über Parkbuchten und eine zentrale Bushaltestelle. Von einer Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs könne nicht mehr gesprochen werden.
1.4 Der Hintergrund der Planänderung, nämlich den Abschluß des Platzbereiches in 3-geschossiger Bauweise aus städtebaulichen Gründen, halte einer Nachprüfung nicht stand. Bereits die im bisherigen Plan vorgesehene Bebauung trage einen - wenn überhaupt wünschenswerten - optischen Abschluß der Platzanlage bereits in sich.
1.5 Im Rahmen der Abwägung müsse geprüft werden, ob die vorgetragene Begründung - Verstärkung des zentralen Einzelhandelsangebots - noch den Gegebenheiten entspreche. Ein Bedürfnis für die Errichtung eines weiteren Supermarktes im unmittelbaren Stadtzentrum sei zwischenzeitlich nicht mehr gegeben. Würde jedoch tatsächlich
an vorgesehener Stelle ein vergleichsweise riesiges Einzelhandelsunternehmen entstehen, so würde dies einen verstärkten Fußgängerverkehr ausgerechnet über die Hauptverkehrsachse hinweg nach sich ziehen.
Verb!
r
Beet.:
Nr-
- 3 -

