Akte 
Sitzung 20. März 1986
Entstehung
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Für den Bau dieses Platzes stellt die Grundstückseigen­tümerin den Erbbauberechtigten einen verlorenen Zuschuß von 20.000,-- DM zur Verfügung. Aufgrund dieser Regelung haben die Nichtmitglieder der Erbbauberechtigten gegen Vorlage eines von der Grundstückseigentümerin auszu­stellenden Berechtigungsscheines das Recht, einen nach der Fertigstellung der Anlage zwischen den Beteiligten noch festzulegenden Tennisplatz montags bis samstags zu den saisonalbedingten Spielbetriebszeiten ohne ein an die Erbbauberechtigten zu entrichtendes Entgelt zu benutzen.

Die Benutzer haben sich den auch für die Vereinsmitglieder geltenden allgemeinen Regeln und den Anordnungen der Vereinsleitung für den Spielbetrieb zu unterwerfen.

Die Grundstückseigentümerin hat zu gewährleisten, daß diese Regelung, die der breiten Öffentlichkeit den Zugang zum Tennissport ermöglichen soll, nicht von Einzelnen zu einer beitragsfreien Ersatzmitgliedschaft mißbraucht wird. Sie wird insbesondere keine Dauerberechtigungsscheine ausgeben.

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§ 8

Die Beteiligten sind sich über die Bestellung des Erbbaurechts einig. Der Eigentümer bewilligt und der Erbbauberechtigte beantragt einzutragen:

1. Auf dem Grundbuchblatt des in § 1 beschriebenen Grundstücks das Erbbaurecht mit dem eintragungsfähigen Inhalt dieses Vertrages

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Die Erbbauberechtigten bewilligen und die Grundstückseigen­tümerin beantragt, in dem anzulegenden Erbbaugrundbuch zu Gunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers einzutragen:

a) den Erbbauzins gemäß § 7 Abs. 1 dieses Vertrages (vorsorglich)

b) bei dem Erbbauzins den Rangvorbehalt für noch einzu­tragende Grundpfandrechte bis zur Höhe von 150.000,-- DM nebst bis zu 14 v.H. Jahreszinsen.

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