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Für den Bau dieses Platzes stellt die Grundstückseigentümerin den Erbbauberechtigten einen verlorenen Zuschuß von 20.000,-- DM zur Verfügung. Aufgrund dieser Regelung haben die Nichtmitglieder der Erbbauberechtigten gegen Vorlage eines von der Grundstückseigentümerin auszustellenden Berechtigungsscheines das Recht, einen nach der Fertigstellung der Anlage zwischen den Beteiligten noch festzulegenden Tennisplatz montags bis samstags zu den saisonalbedingten Spielbetriebszeiten ohne ein an die Erbbauberechtigten zu entrichtendes Entgelt zu benutzen.
Die Benutzer haben sich den auch für die Vereinsmitglieder geltenden allgemeinen Regeln und den Anordnungen der Vereinsleitung für den Spielbetrieb zu unterwerfen.
Die Grundstückseigentümerin hat zu gewährleisten, daß diese Regelung, die der breiten Öffentlichkeit den Zugang zum Tennissport ermöglichen soll, nicht von Einzelnen zu einer beitragsfreien Ersatzmitgliedschaft mißbraucht wird. Sie wird insbesondere keine Dauerberechtigungsscheine ausgeben.
g vom 1986 . IX
g vom [1986 IX
I vom ,986 IX
§ 8
Die Beteiligten sind sich über die Bestellung des Erbbaurechts einig. Der Eigentümer bewilligt und der Erbbauberechtigte beantragt einzutragen:
1. Auf dem Grundbuchblatt des in § 1 beschriebenen Grundstücks das Erbbaurecht mit dem eintragungsfähigen Inhalt dieses Vertrages
! vom .986 IX
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Die Erbbauberechtigten bewilligen und die Grundstückseigentümerin beantragt, in dem anzulegenden Erbbaugrundbuch zu Gunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers einzutragen:
a) den Erbbauzins gemäß § 7 Abs. 1 dieses Vertrages (vorsorglich)
b) bei dem Erbbauzins den Rangvorbehalt für noch einzutragende Grundpfandrechte bis zur Höhe von 150.000,-- DM nebst bis zu 14 v.H. Jahreszinsen.
vom
386
IX
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