Akte 
Sitzung 20. März 1986
Entstehung
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Den Erbbauberechtigten wird ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechtes nach Ablauf dieser Zeit eingeräumt.

Mit der Beendigung des Erbbaurechts gehen die errichteten Gebäulichkeiten und Anlagen in das Eigentum der Grundstücks­eigentümerin über, und zwar gegen Zahlung des gemeinen Wertes, den sie alsdann haben werden.

Dieser Wert wird durch 2 Sachverständige, von denen jede Partei einen benennt, festgestellt. Können sich die beiden Sachver­ständigen auf einen bestimmten Wert nicht einigen, soll auf Antrag einer Partei von der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein Obmann bestellt werden. Die unter dessen Zuziehung erfolgte Wertfestsetzung soll endgültig sein. ^

§ 6 1

Zur Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts bedürfen die Erbbauberechtigten der Zustimmung der Grundstückseigentümerin. Erteilt die Grundstückseigentümerin die Zustimmung zur Belastung des Erbbaurechts, so ist eine besondere Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts im Wege der Zwangsversteigerung auf Grund eines solchen Rechts nicht erforderlich.

Die Grundstückseigentümerin stimmt bereits jetzt der Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 150.000,-- DM nebst bis zu 14 v.H. Jahreszinsen zu.

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§ 7

1. Die Erbbauberechtigten haben ab dem Jahre der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch jährlich einen Erbbauzins

von _ DM an die Grundstückseigentümerin zu zahlen.

Der Erbbauzins ist fällig und zahlbar jeweils bis zum

1. April eines jeden Jahres./Auf die Zahlung eines Erbbauzinses

wird verzichtet.

2. Die Erbbauberechtigten verpflichten sich, der Grundstücks­eigentümerin einen Platz zur Mitbenutzung durch die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und diesen Platz zu unterha1ten.

Best.:

Nr.:-

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