Akte 
Sitzung 20. März 1986
Entstehung
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§ 9

Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung einschließlich einer etwa anfallenden Grunderwerbsteuer sowie die Vermessungs­kosten trägt die Grundstückseigentümerin.

Die Erbbauberechtigten beantragen Befreiung von den Gerichts­gebühren,, da sie als gemeinnützig anerkannt sind und der Erwerb gemeinnützigen Zwecken dient.

§ 10

Alle zu dieser Urkunde noch erforderlichen Genehmigungen werden all.en Beteiligten gegenüber wirksam durch Eingang beim Notar.

Der Notar wird mit der Durchführung dieses Vertrages beauftragt

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