Akte 
Sitzung 26. Februar 1976
Entstehung
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(1) Von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die als Regel­oder Sollvorschriften aufgestellt oder bei denen Aus­nahmen vorgesehen sind, können Ausnahmen gestattet wer­den, wenn die für die Ausnahmen festgelegten Voraus­setzungen vorliegen und öffentliche Belange nicht ent­gegenstehen.

(2) Von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann &uf schriftlichen, zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn:

1. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den Öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

2. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(ß) Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen und Be­dingungen verbunden sowie befristet und widerruflich gewährt werden.

(4) Ausnahmen und Befreiungen werden Bestandteil der Ge­nehmigungen.

(5) jrh übnyn b<n ckr von Ausnahmen nach

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Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt,

wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ ß

bis l6 dieser Satzung zuwiderhandelt

oder

einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt.

Eine Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom l4. Dezember I97ß (GVB1. S.419) mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,-- ge­ahndet werden.

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