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(1) Von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die als Regeloder Sollvorschriften aufgestellt oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können Ausnahmen gestattet werden, wenn die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Von anderen bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann &uf schriftlichen, zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn:
1. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den Öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
2. Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(ß) Ausnahmen und Befreiungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet und widerruflich gewährt werden.
(4) Ausnahmen und Befreiungen werden Bestandteil der Genehmigungen.
(5) jrh übnyn b<n ckr von Ausnahmen nach
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Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ ß
bis l6 dieser Satzung zuwiderhandelt
oder
einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt.
Eine Ordnungswidrigkeit kann entsprechend § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom l4. Dezember I97ß (GVB1. S.419) mit einer Geldbuße bis zu DM 10.000,-- geahndet werden.
ng vom 1976 P. VII
tg vom 1976 VII
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