Verwaltungsbehörde im Sinne des § ß6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Verbandsgemeinde Montabaur.
Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80) findet Anwendung.
§ 19
Kostenbeteiligung der Stadt Montabaur Bei der Renovierung von Gebäuden, die für das Stadtbild bedeutsam sind, insbesondere für das Freilegen von verdeckten Fachwerkfassaden, beteiligt sich die Stadt Montabaufy&h den 6ntstbb?ehden, nichlf anderweitig durch öffentliche Mittel abgedeckten Mehrkosten.
Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem notwendigen Aufwand und nach der Lage des Einzelfalles.
§ 20
Zuständigkeit für die Ent sehe idung&i der — Kocton- bctdLligung -
Die Zuständigkeit der Entscheidung über die Kostenbeteiligung der Stadt liegt beim Stadtrat. ^
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§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Montabaur, den
Stadtverwaltung Montabaur in der Verbandsgemeinde Montabaur
(Mangels) Bürgermeister

