Akte 
Sitzung 26. Februar 1976
Entstehung
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Verwaltungsbehörde im Sinne des § ß6 Abs. 1 Nr. 1 des Ge­setzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Verbandsgemeinde Montabaur.

Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1975 (BGBl. I S. 80) findet Anwendung.

§ 19

Kostenbeteiligung der Stadt Montabaur Bei der Renovierung von Gebäuden, die für das Stadtbild bedeutsam sind, insbesondere für das Freilegen von verdeckten Fachwerkfassaden, beteiligt sich die Stadt Montabaufy&h den 6ntstbb?ehden, nichlf anderweitig durch öffentliche Mittel abgedeckten Mehrkosten.

Die Höhe der Kostenbeteiligung richtet sich nach dem notwendigen Aufwand und nach der Lage des Einzelfalles.

§ 20

Zuständigkeit für die Ent sehe idung&i der Kocton- bctdLligung -

Die Zuständigkeit der Entscheidung über die Kostenbe­teiligung der Stadt liegt beim Stadtrat. ^

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§ 21

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Montabaur, den

Stadtverwaltung Montabaur in der Verbandsgemeinde Montabaur

(Mangels) Bürgermeister